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mer Sommerbier 5 Scheffel Malz und 25 A Hopfen verwende
werden sollen.
Die Polizeibehörden sind angewiesen, mit aller Strenge ge
gen das Ausschänken eines geringhaltigen Bieres zu verfahren
&c. &c.
Wenn auch der Wirth das Bier vom Brauer unter dem
Gantnerpreise erhält, so darf er dennoch nur 2 Pfennige pr.
Maass aufschlagen, indem der Gewinn nicht ihm, sondern dem
Publicum zu Gute kommen soll. Alle Brauer können Bier im
Detail zum Schankpreise der Wirtlie verkaufen.
Nach Verordnung vom 11. Mai 1818 kann Nachbier als eige
nes Getränk um einen verhältnissmässig wohlfeilen Preis verkauft
werden; auch können die Ivegierungsbehörden ausnahmsweise
die Erzeugung eines wohlfeilen Schankbiers in den Sommermo
naten gestatten &c. &c.
Die Untersuchung der Biere.
Die Prüfung der Biere auf ihre wesentlichen Bestandtheile
ist in mehrfacher Beziehung ein Gegenstand von hoher Wichtig
keit und hat aus dieser Ursache seit einer Reihe von Jahren
vielfache Bearbeitung gefunden. Als Genussartikel unterliegt das
Bier der Aufsicht der Sanitäts-Polizei und der politischen Be
hörden, welche darüber zu wachen haben, dass dasselbe in ge
höriger Güte erzeugt und nicht über seinem Werthe verkauft
werde. Von der sanitätspolizeilichen Prüfung der Biere
soll hier abgesehen werden, weil sie erstens nicht vor unsern
Richterstuhl gehört, und weil wir zweitens alle der Gesundheit
schädlichen Zusätze zum Biere ohnehin verwerfen. Aber als Con-
sumtionsartikel und als Gegenstand eines allgemein verbreiteten,
in grossem Maassstabe betriebenen Gewerbes unterliegt dessen Er
zeugung der Besteuerung und in diesem Anbetrachte der Aufsicht
und Controle der Finanzbehörden, um jede Bevortlieilung des
Steuergefälls möglichst zu verhindern, oder , wenn sie dennoch
Statt gefunden , um sie zu entdecken. Von einem guten Biere
wird verlangt: dass es vollkommen klar, mithin gehörig vergohren
und abgelagert sei; dass es eine gewisse Qualität besitze, welche
durch die zu dessen Erzeugung angewendete Menge Gerstenmalz