Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und praktisch dargestellt (2. Band)

theuerer bezahlt wird) muss die Schüttung wenigstens 2% 
Metzen Darrmalz = 125 ii betragen, und das Bier muss 
mit einer Würze von mindestens 13 pCt. Extractgehalt corre- 
spondiren. 
c) Der Brauer darf nur gegohrenes wirkliches Bier an den 
Schankwirth ausstossen; der Schankwirth darf nur gegohrenes 
wirkliches Bier von dem Brauer kaufen und in seinen Schank 
keller einlagern. 
d) Sowohl der Bierbrauer als der Schankwirth sind für die 
gesetzlich vorgeschriebene Qualität der Biere verantwortlich. 
Derjenige von beiden ist straffällig, hei welchem das Bier von 
nicht gehöriger Qualität betroffen wird. 
Die Anwendung dieser Vorschriften auf praktische Fälle soll 
hier gezeigt werden. 
1) Ein Schankwirth bezieht von einem Brauer seinen Be 
darf an Bier. Wegen geringer Qualität des von dem ersteren 
ausgeschänkten Biers wird Klage geführt und sein Schankbier 
in Folge dessen untersucht. Es zeigt entkohlensäuert am Sac 
charimeter bei 14° R. Temperatur 3.2 Grade, im gekochten 
Zustande 4.4 pCt., daher eine Attenuations - Differenz von 
4.4 — 3.2 == 1.2 Graden Saccharimeter - Anzeige. Hiernach ist 
der Attenuations-Quotient = 1.230, und der Extractgehalt der 
Würze, woraus das Bier erzeugt wurde, — 9.617 pCt. Ein Fass 
dieser Würze enthält 42.91 Malzextract, dagegen ein solches 
von 11 pCt. Extractgehalt 49.26 H Malzextract. Erstere Quanti 
tät Malzextractes giebt nur 148 Maass der letztem Würze, folg 
lich ist das Bier mit circa 22 Maass Wasser pr. Fass im Ver 
gleiche mit der gesetzlichen Qualität gewässert worden. Das 
beanstandete Bier wird dem Scliankwirthe confiscirt und zum 
Besten des Local-Armenfondes licitando verkauft. Der Schank 
wirth gibt zwar vor, er habe dieses Bier in dem betroffenen Zu 
stande schon von dem Brauer bezogen, worauf ihm bedeutet 
wird: dass, wenn er dies gegen den Brauer zu erweisen im Stande 
sei, er den Brauer auf Ersatz des erlittenen Verlustes gerichtlich 
belangen könne. — Indessen ist diese Ausrede kaum glaublich, 
und der Brauer wird sich wohl hüten, dem Scliankwirthe ein 
nicht tarifmässiges Bier abzugeben, weil er nebst dem Verluste 
des durch Confiscation zu verlierenden schwächen! Biers auch zu
	        
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