theuerer bezahlt wird) muss die Schüttung wenigstens 2%
Metzen Darrmalz = 125 ii betragen, und das Bier muss
mit einer Würze von mindestens 13 pCt. Extractgehalt corre-
spondiren.
c) Der Brauer darf nur gegohrenes wirkliches Bier an den
Schankwirth ausstossen; der Schankwirth darf nur gegohrenes
wirkliches Bier von dem Brauer kaufen und in seinen Schank
keller einlagern.
d) Sowohl der Bierbrauer als der Schankwirth sind für die
gesetzlich vorgeschriebene Qualität der Biere verantwortlich.
Derjenige von beiden ist straffällig, hei welchem das Bier von
nicht gehöriger Qualität betroffen wird.
Die Anwendung dieser Vorschriften auf praktische Fälle soll
hier gezeigt werden.
1) Ein Schankwirth bezieht von einem Brauer seinen Be
darf an Bier. Wegen geringer Qualität des von dem ersteren
ausgeschänkten Biers wird Klage geführt und sein Schankbier
in Folge dessen untersucht. Es zeigt entkohlensäuert am Sac
charimeter bei 14° R. Temperatur 3.2 Grade, im gekochten
Zustande 4.4 pCt., daher eine Attenuations - Differenz von
4.4 — 3.2 == 1.2 Graden Saccharimeter - Anzeige. Hiernach ist
der Attenuations-Quotient = 1.230, und der Extractgehalt der
Würze, woraus das Bier erzeugt wurde, — 9.617 pCt. Ein Fass
dieser Würze enthält 42.91 Malzextract, dagegen ein solches
von 11 pCt. Extractgehalt 49.26 H Malzextract. Erstere Quanti
tät Malzextractes giebt nur 148 Maass der letztem Würze, folg
lich ist das Bier mit circa 22 Maass Wasser pr. Fass im Ver
gleiche mit der gesetzlichen Qualität gewässert worden. Das
beanstandete Bier wird dem Scliankwirthe confiscirt und zum
Besten des Local-Armenfondes licitando verkauft. Der Schank
wirth gibt zwar vor, er habe dieses Bier in dem betroffenen Zu
stande schon von dem Brauer bezogen, worauf ihm bedeutet
wird: dass, wenn er dies gegen den Brauer zu erweisen im Stande
sei, er den Brauer auf Ersatz des erlittenen Verlustes gerichtlich
belangen könne. — Indessen ist diese Ausrede kaum glaublich,
und der Brauer wird sich wohl hüten, dem Scliankwirthe ein
nicht tarifmässiges Bier abzugeben, weil er nebst dem Verluste
des durch Confiscation zu verlierenden schwächen! Biers auch zu