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gehalte der Würzen zu bestimmen, innerhalb welcher es so
wohl dem Brauer als dem Schankwirthe geboten sein soll, sich
zu halten, und die erzeugten so wie die ausgeschänkten Biere
werden mit diesen gesetzlichen Extractgehalten im Rapport ste
hen und sich darauf zurückführen lassen müssen. Da es nun be
kannt und sichergestellt ist, dass die besten Biere, welche am
häufigsten getrunken werden, aus Würzen von circa 12 pCt.
Extractgehalt erzeugt werden, so wären in Bezug auf die Bier
erzeugung in den Brauereien folgende Momente, etwa in der nach
stehenden Art, festzustellen, und zwar:
Die Biererzeugung betreffend.
1) Die erzeugten gewöhnlichen Biere müssen aus Würzen
von wenigstens 11.5 pCt. Extractgehalt erzeugt sein und sich
bei vorkommenden Untersuchungen auf einen Extractgehalt der
Würzen zurückführen lassen, welcher der oben angegebenen
Gränze entspricht.
2) Ein Unterschied zwischen Sommer- und Winterbier wird
nicht gemacht, Es ist aber gestattet, Biere aus stärkern Wür
zen zu erzeugen. Diese Biere müssen dann jenen stärkern Wür
zen entsprechen.
3) Zur Erzeugung der Würzen kann Gerstenmalz, gemalz
ter Weizen, rohes Getreide, Kartoffelmehl und Kartoffelstärk
mehl in einem solchen Verhältnisse angewendet werden, dass
daraus ein klares, gut vergohrenes, wohlschmeckendes Bier ent
steht.
4) Der Extractgehalt der Würzen wird bei der mittleren
Temperatur von 14° R. geprüft mittelst des Saccharime
ters. Zur Feststellung der Procent - Anzeigen dieses Instru
mentes werden die specifischen Gewichte angegeben, welchen
jene Anzeigen entsprechen müssen. (Siehe die bekannte Tabelle
II. Thl. I.)
5) Es wird eine geeignete Bier probe eingeführt, mit
telst welcher in vorkommenden streitigen Fällen die Biere ge
prüft, auf den ursprünglichen Extractgehalt der Würzen zurück
geführt und ihr Vergährungsgrad, so wie ihre wesentlichen
Bestandtheile (Alkohol, Extract und Wasser) ermittelt werden
sollen.