sen werden kann, dass das Bier durch die Schuld des Brauers
ein Gebrechen besitzt. Ausserdem und nach 8 Tagen kann diese
Rückstellung nur im Wege Uebereinkommens zwischen Brauer
und Schankwirth geschehen.
14) Das Aufkräusen alten Biers mit gährender Bierwürze
zur Erkrüftigung der Nachgährung desselben wird gestattet.
15) Der Verkehr zwischen Brauer und Schankwirth in Ab
sicht auf die richtige Bezahlung des von dem letzteren abgenom-
menen Biers müsste auf ähnliche Art geregelt werden, wie dies
nach dem Vorstehenden in Baiern der Fall ist.
Den Bierausschank betreffend.
15) Der Schankwirth darf nur bereits die Hauptgährung
überstandenes Bier aus der Brauerei beziehen.
16) Alles Bier, was der Schankwirth bezieht, muss von
ihm nach Inhaltsmaass und Zeit des Bezuges m i t Angabe
der Brauerei, aus welcher es bezogen worden,
in ein zu diesem Beliufe verlegtes Empfangs-Register eingetragen
werden.
17) Jedes bereits ausgeschänkte Fass Bier muss in demsel
ben Register von dem Vorrathe wieder abgeschrieben werden.
Ebenso ist jenes Bier darin abzuschreiben, welches von dem
Schankwirthe aus welcher Ursache immer an die Brauerei wie
der zurückgestellt wird.
18) Dieses Register muss mit dem vorhandenen Biervor-
ratlie übereinstimmen.
19) Die Qualität des Biers beim Ausschanke muss der ge
setzlichen Bestimmung gemäss sein, d. h. es muss klar, wohl
schmeckend und nicht schal sein, und es muss sich durch
die saccharimetrische Bierprobe auf den vorgeschriebenen Ex-
tractgehalt der Würze von wenigstens 11.5 pCt. zurückführen
lassen.
20) Das beim Bierausschänke zu gebrauchende Maass ist
das landesgesetzliche.
21) Eine geringere Qualität des Biers wird da bestraft,
wo sie betroffen wird. Der Schankwirth kann sich in solchen
Fällen seine Schadloshaltung an dem Brauer im Rechtswege