Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und praktisch dargestellt (2. Band)

sen werden kann, dass das Bier durch die Schuld des Brauers 
ein Gebrechen besitzt. Ausserdem und nach 8 Tagen kann diese 
Rückstellung nur im Wege Uebereinkommens zwischen Brauer 
und Schankwirth geschehen. 
14) Das Aufkräusen alten Biers mit gährender Bierwürze 
zur Erkrüftigung der Nachgährung desselben wird gestattet. 
15) Der Verkehr zwischen Brauer und Schankwirth in Ab 
sicht auf die richtige Bezahlung des von dem letzteren abgenom- 
menen Biers müsste auf ähnliche Art geregelt werden, wie dies 
nach dem Vorstehenden in Baiern der Fall ist. 
Den Bierausschank betreffend. 
15) Der Schankwirth darf nur bereits die Hauptgährung 
überstandenes Bier aus der Brauerei beziehen. 
16) Alles Bier, was der Schankwirth bezieht, muss von 
ihm nach Inhaltsmaass und Zeit des Bezuges m i t Angabe 
der Brauerei, aus welcher es bezogen worden, 
in ein zu diesem Beliufe verlegtes Empfangs-Register eingetragen 
werden. 
17) Jedes bereits ausgeschänkte Fass Bier muss in demsel 
ben Register von dem Vorrathe wieder abgeschrieben werden. 
Ebenso ist jenes Bier darin abzuschreiben, welches von dem 
Schankwirthe aus welcher Ursache immer an die Brauerei wie 
der zurückgestellt wird. 
18) Dieses Register muss mit dem vorhandenen Biervor- 
ratlie übereinstimmen. 
19) Die Qualität des Biers beim Ausschanke muss der ge 
setzlichen Bestimmung gemäss sein, d. h. es muss klar, wohl 
schmeckend und nicht schal sein, und es muss sich durch 
die saccharimetrische Bierprobe auf den vorgeschriebenen Ex- 
tractgehalt der Würze von wenigstens 11.5 pCt. zurückführen 
lassen. 
20) Das beim Bierausschänke zu gebrauchende Maass ist 
das landesgesetzliche. 
21) Eine geringere Qualität des Biers wird da bestraft, 
wo sie betroffen wird. Der Schankwirth kann sich in solchen 
Fällen seine Schadloshaltung an dem Brauer im Rechtswege
	        
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