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suchen, wenn er demselben die Schuld daran zu beweisen im
Stande ist.
Zur Vornahme der Bierprüfung überhaupt sind als Sachver
ständige in den Hauptstädten die technischen Institute, in grös
seren Landstädten die Realschulen und Apotheker, und sonst
auf dem Lande Fabrikanten und Apotheker berufen, je nachdem
die Umstände dies gestatten.
Es konnten hier natürlich nur die Hauptmomente der tech
nischen Beziehungen hervorgehoben werden, welche bei Abfas
sung einer Brau- und Schankordnung in Betracht zu ziehen sind.
An dieselben lassen sich alle Verfügungen anreihen, welche man
von steueramtlicher oder politischer Seite noch zu treffen für
gut finden möchte. Die letzteren sind kein Gegenstand technischer
Beachtung.
Grundriss zu einer auf wissenschaftliche und techni
sche Grundsätze hasirten Besteuerung der Bierer
zeugung.
Das Bier ist ein in den nördlichen Ländern Europa’s in
grosser Menge erzeugtes und consumirtes Getränk, dessen Be
reitung sich auch in die Südländer, wo bisher nur Weinbau
getrieben wurde, immer mehr und mehr verbreitet. Von derlei
allgemeinen und in grossen Quantitäten erzeugten Consumtions-
artikeln ist in allen Staaten nicht nur der grösste Steuerertrag
zur Bestreitung der Staatsausgaben zu erwarten, sondern auch
die gleichmässigste Vertheilung derselben unter die Contribuentem
welche nach Verhältnis der von ihnen consumirten Menge dazu
beitragen müssen. Der Arme oder minder Bemittelte trägt nichts
oder nur wenig dazu bei, weil er kein oder nur weniger Bier
geniesst. Bei der Besteuerung eines durch einen technischen Ge-
werbsbetrieb gewonnenen Genussartikels hat man vorzüglich
darauf Rücksicht zu nehmen:
1) Dass der technische Betrieb des Gewerbes in Nichts
gehindert werde und jeder Fortschritt desselben in Ausführung
gebracht werden könne — zum Schutze des Gewerbtreibenden;
Balling’s Giihrungschenue. II 34