Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und praktisch dargestellt (2. Band)

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suchen, wenn er demselben die Schuld daran zu beweisen im 
Stande ist. 
Zur Vornahme der Bierprüfung überhaupt sind als Sachver 
ständige in den Hauptstädten die technischen Institute, in grös 
seren Landstädten die Realschulen und Apotheker, und sonst 
auf dem Lande Fabrikanten und Apotheker berufen, je nachdem 
die Umstände dies gestatten. 
Es konnten hier natürlich nur die Hauptmomente der tech 
nischen Beziehungen hervorgehoben werden, welche bei Abfas 
sung einer Brau- und Schankordnung in Betracht zu ziehen sind. 
An dieselben lassen sich alle Verfügungen anreihen, welche man 
von steueramtlicher oder politischer Seite noch zu treffen für 
gut finden möchte. Die letzteren sind kein Gegenstand technischer 
Beachtung. 
Grundriss zu einer auf wissenschaftliche und techni 
sche Grundsätze hasirten Besteuerung der Bierer 
zeugung. 
Das Bier ist ein in den nördlichen Ländern Europa’s in 
grosser Menge erzeugtes und consumirtes Getränk, dessen Be 
reitung sich auch in die Südländer, wo bisher nur Weinbau 
getrieben wurde, immer mehr und mehr verbreitet. Von derlei 
allgemeinen und in grossen Quantitäten erzeugten Consumtions- 
artikeln ist in allen Staaten nicht nur der grösste Steuerertrag 
zur Bestreitung der Staatsausgaben zu erwarten, sondern auch 
die gleichmässigste Vertheilung derselben unter die Contribuentem 
welche nach Verhältnis der von ihnen consumirten Menge dazu 
beitragen müssen. Der Arme oder minder Bemittelte trägt nichts 
oder nur wenig dazu bei, weil er kein oder nur weniger Bier 
geniesst. Bei der Besteuerung eines durch einen technischen Ge- 
werbsbetrieb gewonnenen Genussartikels hat man vorzüglich 
darauf Rücksicht zu nehmen: 
1) Dass der technische Betrieb des Gewerbes in Nichts 
gehindert werde und jeder Fortschritt desselben in Ausführung 
gebracht werden könne — zum Schutze des Gewerbtreibenden; 
Balling’s Giihrungschenue. II 34
	        
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