Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und praktisch dargestellt (2. Band)

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3) Zur Maasseinheit bei der Besteuerung dient das landes 
gesetzliche Inhaltsmaass und in Beziehung auf den Extractgehalt 
der Würze jener von 12 pCt. Dieser Extractgehalt entspricht 
den gewöhnlichen Bieren, wie sie in ganz Oesterreich, Deutsch 
land und Belgien erzeugt werden. Da es aber im Grossen nicht 
möglich ist, denselben bei jedem Gebräue immer genau zu tref 
fen und darauf auch die Qualität der verwendeten stärkmehl 
haltigen Materialien Einfluss nimmt, so werden davon die Grän 
zen von 11.5 bis 12.5 pCt. festgesetzt, innerhalb welcher der 
Extractgehalt der erzeugten versteuerten Würze schwanken kann. 
Dieser Unterschied im Extractgehalte entspricht auch der Diffe 
renz in der Qualität der verarbeiteten Materialien, und da das 
schlechtere Getreide wohlfeiler ist als das bessere, so kann 
davon auch wieder etwas mehr angewendet werden, um im 
mer eine Würze von dem vorgeschriebenen Extractgehalte zu 
bereiten. 
4) Es ist gestattet, gehaltreichere Würzen und daraus stär 
kere Biere zu bereiten; sie müssen aber bei der Erzeugung 
angemeldet und dafür im Verhältnisse des grösseren Extract- 
gehaltes ein höherer Steuerbetrag entrichtet werden, welcher 
für jedes Procent Extractgehalt mehr um höher zu bemes 
sen ist. 
5) Der Extractgehalt der Würze wird bei der mittleren 
Temperatur von 14° R. mittelst des Saccharimeters bestimmt. 
Um Beirrungen zu beseitigen, dürfen nur nach einer bestehen 
den Vorschrift amtlich cimentirte Saccharimeter dabei in Anwen 
dung gebracht werden. 
6) Die Menge (das Inhaltsmaass) und der Extractgehalt der 
bei einem jeden Gebräue erzeugten Würze sind in das Erzeu 
gungsregister einzutragen, und darin zu bemerken, wie viel Iu- 
haltsmaass Bier aus dem versteuerten Würzequantum erhalten 
wurden. 
7) Dieses Bierquantum darf nicht unter l9 /ao des Würze 
quantums betragen. 
8) Das Erzeugungs- und Ausstossregister müssen den jewei 
ligen Biervorrath in der Brauerei ausweisen und dieser mit jenen 
Registern übereinstimmen. 
9) Das Bier darf aus dem Gährlocale nicht früher in den
	        
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