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3) Zur Maasseinheit bei der Besteuerung dient das landes
gesetzliche Inhaltsmaass und in Beziehung auf den Extractgehalt
der Würze jener von 12 pCt. Dieser Extractgehalt entspricht
den gewöhnlichen Bieren, wie sie in ganz Oesterreich, Deutsch
land und Belgien erzeugt werden. Da es aber im Grossen nicht
möglich ist, denselben bei jedem Gebräue immer genau zu tref
fen und darauf auch die Qualität der verwendeten stärkmehl
haltigen Materialien Einfluss nimmt, so werden davon die Grän
zen von 11.5 bis 12.5 pCt. festgesetzt, innerhalb welcher der
Extractgehalt der erzeugten versteuerten Würze schwanken kann.
Dieser Unterschied im Extractgehalte entspricht auch der Diffe
renz in der Qualität der verarbeiteten Materialien, und da das
schlechtere Getreide wohlfeiler ist als das bessere, so kann
davon auch wieder etwas mehr angewendet werden, um im
mer eine Würze von dem vorgeschriebenen Extractgehalte zu
bereiten.
4) Es ist gestattet, gehaltreichere Würzen und daraus stär
kere Biere zu bereiten; sie müssen aber bei der Erzeugung
angemeldet und dafür im Verhältnisse des grösseren Extract-
gehaltes ein höherer Steuerbetrag entrichtet werden, welcher
für jedes Procent Extractgehalt mehr um höher zu bemes
sen ist.
5) Der Extractgehalt der Würze wird bei der mittleren
Temperatur von 14° R. mittelst des Saccharimeters bestimmt.
Um Beirrungen zu beseitigen, dürfen nur nach einer bestehen
den Vorschrift amtlich cimentirte Saccharimeter dabei in Anwen
dung gebracht werden.
6) Die Menge (das Inhaltsmaass) und der Extractgehalt der
bei einem jeden Gebräue erzeugten Würze sind in das Erzeu
gungsregister einzutragen, und darin zu bemerken, wie viel Iu-
haltsmaass Bier aus dem versteuerten Würzequantum erhalten
wurden.
7) Dieses Bierquantum darf nicht unter l9 /ao des Würze
quantums betragen.
8) Das Erzeugungs- und Ausstossregister müssen den jewei
ligen Biervorrath in der Brauerei ausweisen und dieser mit jenen
Registern übereinstimmen.
9) Das Bier darf aus dem Gährlocale nicht früher in den