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Lagerkeller gebracht werden, als bis es die Hauptgährung
vollendet hat.
10) Im Lagerkeller darf daher nur Bier angetroffen werden,
welches bereits diese beendigt hat.
Ad III. Das erzeugte Bier muss in der Brauerei dem In-
haltsinaasse nach einer Controle unterzogen werden, denn es
muss mit der versteuerten Würze nach ihrer Quantität im Rap
port stehen. Daher muss
a) das erzeugte Bier im Erzeugungsregister vorgeschrieben,
b) das ausgestossene Bier im Ausstossregister abgeschrieben
werden, und
c) der vorhandene Biervorrath in der Brauerei mit diesen
Registern nach gemachtem Abschluss übereinstimmen.
d) Wird von dem Schankwirthe ein aus der Brauerei be
zogenes Bier derselben wegen irgend eines Gebrechens zurück-
gestellt und von dem Brauer angenommen, so muss dies bei
der Steuerbehörde gemeldet und seine Menge im Erzeugungs-
Register als Empfang vorgeschrieben werden.
e) Die Aufkräusung eines solchen , etwa schalen Biers
mit jungem Bier wäre gegen vorhergegangene Anmeldung und
Kenntnissnahme Seitens der Steuerbehörde zu gestatten.
Auf seine Qualität ist das Bier nur zu prüfen in zweifel
haften oder streitigen Fällen, und die Prüfung dessel
ben hat vorzüglich darin zu bestehen, dass
man dasselbe zurückführt auf den Extractge-
h a 11 der Würze, aus welchem er erzeugt wor
den ist; denn dies allein giebt unter sonst gleichen Umstän
den hier den gewünschten Aufschluss und bringt die streitige
Frage zur Entscheidung. Hierbei wäre
/) eine geeignete Bierprobe als die gesetzliche ein
zuführen, welche über die wesentlichen Bestandtheile des
Biers, so wie über seinen Vergährungsgrad — wodurch man
erkennen kann, ob ein Bier älter oder jünger ist — die erfor
derliche Kenntniss zu verschaffen vermag.
Uebrigens ist zu diesem Besteuerungssystem der Biererzeu
gung eine gesetzliche Brau- und Schankordnung uner
lässliche Bedingung, und ist ein Umriss dazu bereits vorn S. 525
mitgetheilt worden.