Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und praktisch dargestellt (2. Band)

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Lagerkeller gebracht werden, als bis es die Hauptgährung 
vollendet hat. 
10) Im Lagerkeller darf daher nur Bier angetroffen werden, 
welches bereits diese beendigt hat. 
Ad III. Das erzeugte Bier muss in der Brauerei dem In- 
haltsinaasse nach einer Controle unterzogen werden, denn es 
muss mit der versteuerten Würze nach ihrer Quantität im Rap 
port stehen. Daher muss 
a) das erzeugte Bier im Erzeugungsregister vorgeschrieben, 
b) das ausgestossene Bier im Ausstossregister abgeschrieben 
werden, und 
c) der vorhandene Biervorrath in der Brauerei mit diesen 
Registern nach gemachtem Abschluss übereinstimmen. 
d) Wird von dem Schankwirthe ein aus der Brauerei be 
zogenes Bier derselben wegen irgend eines Gebrechens zurück- 
gestellt und von dem Brauer angenommen, so muss dies bei 
der Steuerbehörde gemeldet und seine Menge im Erzeugungs- 
Register als Empfang vorgeschrieben werden. 
e) Die Aufkräusung eines solchen , etwa schalen Biers 
mit jungem Bier wäre gegen vorhergegangene Anmeldung und 
Kenntnissnahme Seitens der Steuerbehörde zu gestatten. 
Auf seine Qualität ist das Bier nur zu prüfen in zweifel 
haften oder streitigen Fällen, und die Prüfung dessel 
ben hat vorzüglich darin zu bestehen, dass 
man dasselbe zurückführt auf den Extractge- 
h a 11 der Würze, aus welchem er erzeugt wor 
den ist; denn dies allein giebt unter sonst gleichen Umstän 
den hier den gewünschten Aufschluss und bringt die streitige 
Frage zur Entscheidung. Hierbei wäre 
/) eine geeignete Bierprobe als die gesetzliche ein 
zuführen, welche über die wesentlichen Bestandtheile des 
Biers, so wie über seinen Vergährungsgrad — wodurch man 
erkennen kann, ob ein Bier älter oder jünger ist — die erfor 
derliche Kenntniss zu verschaffen vermag. 
Uebrigens ist zu diesem Besteuerungssystem der Biererzeu 
gung eine gesetzliche Brau- und Schankordnung uner 
lässliche Bedingung, und ist ein Umriss dazu bereits vorn S. 525 
mitgetheilt worden.
	        
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