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einer höheren Gährung st emperatur angezeigt, um dadurch
den die Gährung hemmenden Einfluss der in der Melasse ent
haltenen Salze kräftiger zu überwinden.
Da, wo Glattwasser in hinreichender Menge zu haben ist,
pflegt man die Melasse mit demselben zu verdünnen, und vor
erst durch Zusatz von Hefe in Gährung treten zu lassen, was
man das Angähren derselben nennt. In diesem Zustande
wird dann die gährende Melasse zur Auffüllung und Zukühlung
der Maischen aus mehligen Stoffen in den Gährbottichen ver
wendet. Dieses Verfahren ist nützlich, wenn die Maische in
den Gährbottichen sogleich nach ihrer Vollendung aufgefüllt
wird. Wenn man jedoch die Maische aus mehligen Stoffen
im Gührbottich erst in kräftige Gährung kommen lässt, und
dann die Melasse zusetzt und einrührt, so vergährt sie eben
falls vollkommen, und ist das obige Verfahren nicht nothwendig.
Es ist gut, die Melasse dazu erst mit etwas Wasser auf
etwa 30° Baume zu verdünnen. Sie wird dadurch dünnflüs
siger, und lässt sich leichter in die gährende Maische einrühren.
In den Gährbottichen, in welche man Melasse in dieser
Art zusetzen will, muss man natürlicherweise einen etwas grös
seren Oberraum belassen, um die Melasse auf einmal oder in
getheilten Portionen aufnehmen zu können.
Die Ausbeute an Branntwein anlangend, so ist diese
bedingt von dem Zuckergehalt der Melasse, und da derselbe
40 bis 47% beträgt, 1 Pfd. Alkohol aber zu seiner Bildung
nahezu 2 fi Zucker erfordert, so kann man hiernach die mög
liche Alkohol- und Weingeist-Ausbeute aus der Melasse beur-
thcilen.
Vergleicht man die Branntweinausbeute aus dem ver
steuerten Gährbottichraum von Melasse mit jener von
Kartoffeln oder Getreide, so findet man, dass sie so ziemlich
gleich sind und sogar die von den Kartoffeln bei der gegenwär
tigen Praxis des Dickmaischens oft noch bedeutend grösser ist.
Deshalb wurde im österreichischen Staate die Melasse den meh
ligen Stoffen bei der Besteuerung der Branntweinerzeugung
gleichgeachtet, und es ist gestattet worden , mehlige Stoffe mit
Melasse beliebig einzumaischen oder letztere den erstem zuzu
setzen, während früher ein höherer Steuerbetrag davon bemes
sen war.