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welcher die durch Verdichtung entstandene Flüssigkeit nur lang
sam abfliesst und auf ihrem Wege durch die Röhre, worin sie
sich längere Zeit aufhält, auch gehörig abgekühlt werden kann;
c) die Abnahme des Durchmessers der Kühlröhre, wodurch
der Dampf, je weiter er in der Röhre vorwärts dringt, zu einer
desto dünnem Masse ausgebreitet wird, welcher die Wärme
leichter entzogen werden kann.
Seine Nacht heile sind:
Die schwierige, ja unmögliche vollständige Reinigung der
selben, indem alle dazu vorgeschlagene mechanische und chemische
Reinigungsmittel immer nur eine theilweise Reinigung bewirken
können. Die Innenfläche der Kühlschlangenröhre kann selbst
bei der Anfertigung nicht vollkommen blank hergestellt werden,
wenn man dies auch durch Beizen mit verdünnter Schwefelsäure
bewirken wollte. Sie wird aber bei ihrem Gebrauche durch
zogen von atmosphärischer Luft und kohlensaurem Gase, dann
von Wasser-, Alkohol-, Essigsäure- und Fuselöl-Dampf, welche
letztere sich darin zur tropfbaren Flüssigkeit verdichten. Alle
diese Substanzen corrodiren durch gemeinschaftliche Wirkung
die innere Kupferfläche der Kühlschlangenröhre; es entsteht
Kupferoxyd (Grünspan), und das Fuselöl setzt sich als eine
schmierige Masse an, die ebenfalls Kupferoxyd zu einer Art
Kupferseife auflöst und sich dadurch grün färbt. Der Grün
span löst sich in der durchfliessenden wässerig geistigen Flüssig
keit auf, und man erhält ein damit verunreinigtes, als Genuss
mittel betrachtet, vergiftetes Destillat. Deshalb war in den
k. k. österreichischen Staaten vorgeschrieben, nur zinnerne oder
im Innern gut verzinnte kupferne Schlangenröhren anzuwenden.
Da die Verzinnung der letzteren aber, wie die Erfahrung lehrt,
sehr bald abgenützt wird und dann das Kupfer vor der Auf
lösung nicht schützt, im Gegentlieil durch galvanische Wirkung
noch befördert, so ist man von dieser Vorschrift abgegangen,
hat den Gebrauch blosser kupferner Schlangenröhren allgemein
gestattet, jedoch angeordnet, dass der zum Genüsse bestimmte
Branntwein auf einen etwaigen Gehalt an Grünspan geprüft
werde, wozu nicht nur die Sanitäts-Polizei, sondern auch der
jenige berechtigt ist, welcher Branntwein zum Genüsse kauft.
Das dazu geeignete und bestimmte Reagens, welches Jedermann
vorräthig besitzen soll, der Branntwein verkauft oder ausschänkt,