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Auf diese Weise kann man Weingeist von 30—36° A. (75
bis 90 pCt. Alkoholgehalt) erzeugen. Der Aufwand an Brenn
stoff. Zeit, Arbeit und Kühlwasser wird dabei am kleinsten.
Apparate dieser Art wurden von Mehreren angegeben; keiner da
von hat aber mehr Verbreitung gefunden, als der von Pistorius
im Jahre 1817 in Preussen patentirte, wovon sich Abbildungen
in allen Werken über Branntweinbrennerei finden. Derselbe
galt unter den für diesen Zweck bekannten vorhandenen, seiner
Einfachheit und Leistungen wegen, allgemein für den vorzüglich-
lichsten und konnte seiner Zeit für den Betrieb mit freiem
Feuer dafür angesehen werden; wenigstens hatte man bis dahin
für teigige Maischen aus Getreide oder Kartoffeln nichts Besseres
aufzuweisen gehabt.
Indessen wurde gezeigt: dass die Helme auf den Blasen
überflüssig sind; dass die zweite höher stehende Blase mehr
hoch als weit gemacht werden sollte und des Rührers entbehren
kann, so wie dass ihr Boden nach Unten etwa in halber Run
dung ausgebaucht sein sollte; dass der Lutterkasten im Vor
wärmer zu niedrig und weit sei, und dass sowohl der Vorwärmer
wie die gebrauchten Becken als Dephlegmatoren keine gehörig
entsprechende Construction besitzen, dass mithin an diesem
Apparate noch so Manches verbessert werden kann.
Von den in Frankreich gebrauchten, sehr sinnreich construir-
ten Apparaten zur Destillation des Weins bei der Erzeugung
von Weinbranntwein von Ed. Adam an bis auf Cellier-Blu
men thal und Derosne soll hier aus dem Grunde nicht gehan
delt werden, weil wir ausserhalb Frankreich wenig Gelegenheit
haben, Anwendung davon zu machen, und in Ungarn, wo so
viel Wein erzeugt wird, unbegreiflicherweise keine Benützung
des Weines zur Erzeugung von Weinbranntwein im Grossen Statt
hat, wozu aber auch ein zweckmässig construirter Apparat mit
Anwendung directen Feuers gebraucht werden kann.
Es ist bis jetzt unter den früher angezeigten Umständen
noch keineswegs sichergestellt, bis zu welcher Dicke man das
Einmaischen des Getreides und der Kartoffeln treiben könne, um
die vorgewärmte und theilweise schon verkochte Maische
ohne Gefahr des Anbrennens noch über freiem Feuer abtreiben
zu können; es wird jedoch angegeben, dass dies schon für
Maischen begränzt sei, bei welchen auf 6 Gewichtstheile Wasser