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noch insofern brauchbar, als man hiernach die fehlerhaften An
zeigen desselben jedesmal corrigirt, was jedoch immer schon
eine missliche Sache bleibt, weil nur einige und nicht alle Punkte
der Scala geprüft worden sind.
Durch das Streben zur Handels- und Zolleinigung von ganz
Mittel-Europa, welches zugleich die Einführung eines gleichen
Münzfusses, Maasses und Gewichtes erwünschlich macht, ist
auch für den Handel mit geistigen Flüssigkeiten die Einführung
eines gemeinschaftlichen Instrumentes zur Bestimmung des Alko
holgehaltes derselben angeregt worden und von unbestreitbarem
Nutzen. In Preussen und in mehreren Staaten des Zollvereins
ist hierzu das Alkoholometer vou Pralles gesetzlich einge
führt, über welches uns Tabelle VII S. 413 Aufschluss giebt.
Weil Pralles seine Berechnungen nach Fundamentalbe-
stimmungen vonGilpin machte, und dieser die Temperatur von
60° F. zu Grunde legte, so hat 'Pralles ebenfalls diese Tem
peratur dafür beibehalten. Es ist jedoch zweckmässiger, die
Normaltemperatur, um Bruchtheile zu beseitigen, mit ganzen
Graden festzustellen und die Dichte des Wassers bei derselben
Temperatur = 1 zu setzen. Für das in Frankreich gesetzlich
eingeführte Alkoholometer von Gay-Lussac, welches auch ein
Inhaltsmaass-Procentenmesser ist, wurde die Normaltemperatur
von 15° C. = 12° R. angenommen. Diese Temperatur war
auch bei uns als die normale für die Anfertigung und den Ge
brauch der sogenannten Cameralwaageu eingeführt worden.
Diese Cameralwaageu waren ursprünglich nach dem Patente
vom 24. August 1835 Branntweinwaagen nach Baume, welche
später durch die Wiener Branntweinwaage ersetzt wurden, die
anzeigt, wie viel Wiener Maasse Alkohol in 1 Wiener Eimer
Branntwein enthalten sind, der 40 Maass fasst.
Gegenwärtig aber ist in Folge Allerhöchster Entschliessung
vom 16. März 1853 und Verordnung des Ministers für Handel,
Gewerbe und öffentliche Bauten vom 1. April 1853 das Alko
holometer für Inhaltsmaassprocente für die Normaltemperatur
von 12° R. = 15° C. construirt, die Dichte des Wassers bei
dieser Temperatur = 1 gesetzt, zum Gebrauche vorgeschrieben
worden. Diese Instrumente müssen amtlich geprüft (cimentirt)
und als solche bezeichnet sein.
Der Gebrauch der Wiener Branntweinwaage — der 40thei-