6. Im fuseligen Branntwein bewirkt ferner eine Auflösung
von salpetersaurem Silberoxyd am Lichte eine Bräunung.
Man hat auch mit Entfuselungsmitteln und Methoden sehr
viel Geheimnisskrämerei getrieben und versiegelte Recepte dazu
verkauft. Der gebildete Zymotechniker wird sich dadurch nicht
beirren lassen.
Bei dem Betriebe der Branntweinbrennerei gesetzlich
zn befolgende Vorschriften.
In fast allen Ländern ist die Erzeugung des Branntweins
die Besteuerung unterworfen, und zu dem Behufe eine Beauf
sichtigung und Controle des Brennereibetriebs Seitens der
Staatsverwaltungen angeordnet und eingeführt. Diese Beaufsich
tigung muss sich vornehmlich dahin erstrecken, dass kein unver
steuerter Branntwein erzeugt werde, und darauf beziehen sich
daher die diesfalls getroffenen gesetzlichen Verfügungen.
Drei besondere, einander gewissermassen entgegenstehende
Branntwein-Besteuerungssysteme sind bis jetzt in An
wendung gekommen und haben sich in verschiedenen Staaten
behauptet und zwar:
a) die Besteuerung des verarbeiteten Rohstoffes;
b) die Besteuerung des erzeugten Productes, des
Branntweins oder Weingeistes, und
c) die Besteuerung des Ausschankes.
Von einer in England (Schottland) versuchten, aber wieder
aufgegebenen Besteuerungsweise, von dem Blasenzinse, war schon
früher S. 250 die Rede.
Die Besteuerung des Branntwein-Ausschankes ist
in Russland eingeführt. Die Branntwein-Er zeugung ist
zwar erlaubt, nicht aber der Ausschank, welcher Monopol des
Staates ist. Er wird vermittelt durch die sogenannten Kron-
trinkstuben, an welche die Branntweinerzeuger ihr Product
um einen vertragsmässigen Preis abliefern. Die Krontrinkstuben
sind an eine Gesellschaft von Kaufleuten verpachtet, und diesen
steht es zu, darauf zu sehen, dass kein Branntwein unter der
Hand ausgeschänkt werde. Inwieweit dies praktisch ausführbar
und möglich ist, wollen wir nicht näher untersuchen und schlos
sen nur aus der ungeheuer grossen Getränkepacht, welche ge