Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

Schmuggelbrennereien im schottischen Hochgebirge entzieht sich 
die Branntweinerzeugung cler Besteuerung. 
Die Besteuerung des verarbeiteten Rohstoffes 
fand in einer eigenthümlichen Art in der österreichischen 
Monarchie und findet noch in den Zol 1 Vereins Staaten 
namentlich in Preussen Statt. Da jedoch der Rohstoff an sich 
kein brauchbarer Anhaltspunkt zur Controlc der Besteuerung 
schien, besonders auch deshalb, weil er während der Verarbeitung 
durch Umwandlung zu schnell der Aufsicht entschlüpft, so hat 
man nicht ohne Grund einen Zustand der Verarbeitung desselben 
gewählt, in welchem er sich längere Zeit, nämlich 24 bis 72 Stun 
den dem Beobachter darstellt, und das ist der Zustand des 
selben in Form von gährendcr Maische oder Würze, so 
wie er sich in dem Gährbottich befindet In diesen Ländern 
wird daher die Maische im Gährbottich, bezüglich der zur Gährung 
derselben benützte Gährbottichraum mit Rücksicht auf 
die Zeitdauer seiner Benützung besteuert. 
Da die auf den technischen Betrieb sich beziehenden Haupt 
vorschriften, welche die Gewerbtreibenden der Steuererhebung 
wegen zu befolgen haben, in beiderlei Staaten auf einerlei 
Grundsatz beruhen, deshalb auch im Wesentlichen dieselben sind 
und in Oesterreich zum Theil noch Anwendung finden, so sollen 
hier nur diejenigen zur Erörterung kommen, welche im öster 
reichischen Kaiserstaate erlassen wurden und auf den techni 
schen Betrieb Bezug nehmen, indem diesem fremde Maassregeln 
ausserhalb des Bereiches unserer Betrachtung liegen. 
Die Besteuerung der Erzeugung des Branntweins und Wein 
geistes im österreichischen Kaiserstaate war grösstentheils und 
mit wenigen Ausnahmen nach dem Inhaltsmaasse der Gefässe ^ 
worin die den verarbeiteten rohen Stoff enthaltende, der geistigen 
Gährung unterworfene Flüssigkeit befindlich ist, oder nach dem 
Rauminhalte der benützten Gährbottiche bemessen, wobei die 
Steuerbehörde '/,o desselben als Oberraum oder Steigraum 
annahm, der mit versteuert wird, wofür aber der Steuerbetrag 
pr. Eimer im Verhältnisse niedriger bemessen war. 
Wer aus selbsterzeugten Stoffen in einem Jahre nicht 
mehr als einen Eimer Branntwein erzeugt, ist in mehreren 
Kronländern steuerfrei, muss aber die Anzeige von dieser vor 
habenden Erzeugung bei der Steuerbehörde machen.
	        
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