Schmuggelbrennereien im schottischen Hochgebirge entzieht sich
die Branntweinerzeugung cler Besteuerung.
Die Besteuerung des verarbeiteten Rohstoffes
fand in einer eigenthümlichen Art in der österreichischen
Monarchie und findet noch in den Zol 1 Vereins Staaten
namentlich in Preussen Statt. Da jedoch der Rohstoff an sich
kein brauchbarer Anhaltspunkt zur Controlc der Besteuerung
schien, besonders auch deshalb, weil er während der Verarbeitung
durch Umwandlung zu schnell der Aufsicht entschlüpft, so hat
man nicht ohne Grund einen Zustand der Verarbeitung desselben
gewählt, in welchem er sich längere Zeit, nämlich 24 bis 72 Stun
den dem Beobachter darstellt, und das ist der Zustand des
selben in Form von gährendcr Maische oder Würze, so
wie er sich in dem Gährbottich befindet In diesen Ländern
wird daher die Maische im Gährbottich, bezüglich der zur Gährung
derselben benützte Gährbottichraum mit Rücksicht auf
die Zeitdauer seiner Benützung besteuert.
Da die auf den technischen Betrieb sich beziehenden Haupt
vorschriften, welche die Gewerbtreibenden der Steuererhebung
wegen zu befolgen haben, in beiderlei Staaten auf einerlei
Grundsatz beruhen, deshalb auch im Wesentlichen dieselben sind
und in Oesterreich zum Theil noch Anwendung finden, so sollen
hier nur diejenigen zur Erörterung kommen, welche im öster
reichischen Kaiserstaate erlassen wurden und auf den techni
schen Betrieb Bezug nehmen, indem diesem fremde Maassregeln
ausserhalb des Bereiches unserer Betrachtung liegen.
Die Besteuerung der Erzeugung des Branntweins und Wein
geistes im österreichischen Kaiserstaate war grösstentheils und
mit wenigen Ausnahmen nach dem Inhaltsmaasse der Gefässe ^
worin die den verarbeiteten rohen Stoff enthaltende, der geistigen
Gährung unterworfene Flüssigkeit befindlich ist, oder nach dem
Rauminhalte der benützten Gährbottiche bemessen, wobei die
Steuerbehörde '/,o desselben als Oberraum oder Steigraum
annahm, der mit versteuert wird, wofür aber der Steuerbetrag
pr. Eimer im Verhältnisse niedriger bemessen war.
Wer aus selbsterzeugten Stoffen in einem Jahre nicht
mehr als einen Eimer Branntwein erzeugt, ist in mehreren
Kronländern steuerfrei, muss aber die Anzeige von dieser vor
habenden Erzeugung bei der Steuerbehörde machen.