458
Als Maass des festzustellenden Steuerbetrags, worüber die
stattgehabten Verhandlungen in das Jahr 1833 fallen, wurde
der Betrag von 3 fl. C. M. (3 fl. 15 kr. Ö. W.) für den
Wiener Eimer Branntwein von 50% Alkoholgehalt nach dem
Volumen oder 20 Graden der Wiener Branntweinwaage ange
nommen und zur Prüfung desselben auf seine Stärke ursprüng
lich die Branntweinwaage von Baume, später aber die Wiener
Branntweinwaage und schliesslich das 100-theilige Alkoholometer
für Inhaltsmaassprocente als die gesetzliche anerkannt.
Geistige Flüssigkeiten von grösserem Alkoholgehalte werden
Branntwein geist genannt; der Eimer Branntweingeist, ent
sprechend seinem grösseren Alkoholgehalte muss auch mit dem
entsprechend höheren Betrage besteuert werden. Nach den zur
damaligen Zeit vorliegenden Erfahrungen erzeugte man bei dem
befolgten Dünnmaischen aus 1 Eimer benützten Gährbottich-
raum im Durchschnitte 2 Maass Branntwein von 20° A. Sowohl
der Maischprocess als die Leitung des Gährproeesses waren noch
sehr wenig ausgebildet; Brennapparate, mittelst welcher man aus
der Maische unmittelbar Branntwein oder Weingeist zog, waren
nur in geringer Anzahl vorhanden; die Dampfdestillation war
erst im Beginnen.
Nach dem obigen Verhältnisse sind 20 Eimer benützter
Gährbottichraum nothwendig, um 40 Maass oder 1 Eimer Brannt
wein von 20° A. zu erzeugen; demnach entfiel auf 1 Eimer Gähr-
315
bottichraum ein Steuer-Betrag von = —— = 15.75 kr. 0. W.,
und dieser Betrag wurde dafür als Minimum auch festgestellt.
Jedoch wurde ein Unterschied gemacht in Bezug auf die ver
arbeiteten Rohstoffe, ob sie nämlich mehlige Stoffe (Getreide und
Kartoffeln), oder Kernobst, für welche 9 kr. C. M. (15.75 kr. Ö. W.),
ob sie Steinobst, Wein und Obstmost, wofür 13% kr. C. M.
(23.6 kr. Ö. W.) pr. Eimer Gährbottichraum, oder ob sie con-
centrirte süsse Flüssigkeiten (Sirup, Melasse, Zuckerwasser) sind,
von welch’ letztem die Steuer nach der Menge und Gradhaltig-
keit des Erzeugnisses erhoben werden sollte und zwar von
1 n. österr. Eimer Branntwein bis . . . 20° A. 3 fl. 15 kr. Ö. W.
„ Branntweingeist von 21 —25° „ 3
* „ n 26-30° „ 4
M vi „ 30 35° „ 5
98%
72 V s
51 %