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auf wenigstens 24 bis längstens 60 Stunden bemessen. Sollte
ein längerer Zeitraum Behufs der vollständigem Vergährung
nothwendig sein, so muss dies begründet angezeigt und um des
sen Bewilligung angesucht werden. Bei den Obst- und Beeren
maischen ist der abzuwartenden Selbstgährung wegen ein bedeu
tend längerer Zeitraum hierzu durchaus nothwendig.
Die einzelnen Theile des Brennapparats werden ebenfalls
ausgemessen und bezeichnet, und es muss der Rauminhalt des
Vorwärmers (da, wo er gebraucht wird) und der Blasen zu jenem
der Gährbottiche oder zur Grösse der jedesmaligen Blasenfüllung
im Rapport stehen. Die Anzahl der Füllungen ist bis jetzt dem
Dafürhalten der Gewerbtreibenden überlassen, welche darnach
die Grösse des beizuschaffenden Apparats anzuordnen pflegen.
Diese Anzahl wird dabei meistens zu klein, ihre Grösse dagegen
zu hoch bemessen.
Die Unterzündung der Brennvorrichtung (oder des Dampf
kessels) hat stets in der angemeldeten Zeit zu geschehen; eine
Abweichung davon muss angemeldet werden. Vom October bis
März darf keine Einmaischung vor 6 Uhr Morgens und nach
10 Uhr Abends, vom April bis September vor 4 Uhr Morgens
und nach 10 Uhr Abends geschehen.
Die Brennvorrichtung darf sich weder vor 5 Uhr Morgens
noch nach 7 Uhr Abends in Verwendung befinden. Abweichungen
davon müssen angezeigt und deren Bewilligung erwirkt werden.
Ununterbrochen bei Tag und Nacht arbeiten dürfen nur
jene Brennereien, welche Brennvorrichtungen besitzen, durch
welche unmittelbar aus der Maische Branntwein oder Weingeist
gewonnen wird.
Von der in einem Tage erzeugten Maische muss auch nach
vollendeter Gährung der Branntwein im Verlaufe einer Tageszeit
abgetrieben werden.
Bei dem einfachen Brennbetriebe soll der Lutter vor dem
Weinen untersucht werden. Ist er sauer und enthält er Grün
span (Kupfer), so muss er mit Zusatz von gebranntem Kalk (für
1 Maass höchstens 1 Lotli) geweint werden.
Jeder Branntweinerzeuger hat den von ihm erzeugten Brannt
wein auf einen Gehalt an Grünspan zu prüfen, und wenn er
solchen enthielte (vergleiche S. 226), ihn mit Zusatz von Kalk
zu rectificiren.