Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

holquantum wird demnach an Weingeist von dieser Stärke liefern: 
= 4.915 Eimer 
68.18 
und mit 40 Maass multiplicirt 
= 4.91 X 40 = 196.6 W. Maass 
was mit der Anzeige des Control-Messaparates bis auf eine to- 
lerirte Differenz von 3 pCt. übereinzustimmen hat, und auch 
übereinstimmt, wenn der Abtrieb vollständig Statt gefunden hat. 
Auch noch auf eine andere Art ohne den Gebrauch der 
Tabelle VIII kann man zu gleichem Resultate gelangen. 
Die oben berechneten 335.175 Maasse Normalbranntweiu von 
50 pCt. Alkoholgehalt geben nämlich mit einander multiplicirt: 
335.175 X 50 = 16758.75 Maassprocente 
Alkohol; diese Anzahl Maassprocente Alkohol mit dem Alkohol 
gehalte des erzeugten Weingeistes in Volum - Procenten = 85 
dividirt: 
16758.75 
85 
= 197.1 
giebt die Wiener Maasse dieses Weingeistes, was von dem frü 
heren Resultate nur um 197.1 — 196.6 = 0.5 Maass ab weicht, 
und darin seinen Grund hat, dass bei der letzteren Berechnungs 
weise auf die Zusammenziehung folglich die Inhaltsmaass - Ver 
kleinerung keine Rücksicht genommen wurde, welche Statt fin 
det, wenn man Branntwein von 50 pCt. Alkoholgehalt in Wein 
geist von grösserem hier von 85°/ 0 Alkoholgehalt umwandelt. 
Diese Differenz ist aber in Bezug auf das ganze Quantum 
des Weingeistes von 197 Maass so klein, dass sie weder für die 
Praxis noch für die Controlc eine wesentliche Bedeutung hat. 
Die letztere Berechnungsweise ist, weil sie den Gebrauch 
der Tabelle VIII entbehrlich macht, zur Anwendung vorge- 
schrieben. 
In wie weit diese Control-Mess-Apparate, auch Geistuhren 
genannt — den Zwecken der Steuerbehörden entsprechen wer 
den, kann nur eine längere Zeit dauernde Beobachtung und Er 
fahrung herausstellen. 
Bei der Erhebung der Saccharimetergrädigkeiten sowohl der 
frischen als der reifen Maische ist mit der grössten Sorgfalt und 
Genauigkeit vorzugehen; insbesonders sind dieselben vor Erhe 
bung der Probe jedesmal erst aufzurühren, um sie gleichmässig 
Balling's Gälirungschemic. III. 30
	        
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