Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

teten Trockensubstanz betrifft, so Hesse sich die Quantität 
derselben sehr leicht erheben, indem das Malz und Getreide mit 
seinem absoluten Gewichte, das Grünmalz mit % seines Ge 
wichtes und die Kartoffeln mit 27.5 pCt. ihres Gewichtes (1 
Metzen Kartoffeln ä 80 fö mit 22 B) Trockensubstanz in Rech 
nung gebracht werden, und man im grossen Durchschnitte an 
nehmen darf, dass 100 U derselben 20 U Alkohol oder 20 Maass 
Branntwein von 50 pCt. Tr all es liefern, wornach auch der 
Steuersatz bemessen werden kann. Es wäre auch in der That 
sehr einfach, wenn der Brenner nur die zu verarbeitende Trocken 
substanz, sie bestehe aus welchem mehligen Stoffe immer (100 
Melasse .von 40° B. wären auch 100 f? Trockensubstanz gleich 
zu achten), anmeldete und davon die entfallende Steuergebühr 
entrichtete. Die weitere Behandlung derselben bis nach beendig 
tem Abtriebe bliebe ihm dann ganz anheimgestellt, und es 
würde kein weiteres Einschreiten der Steuerbehörde in den fer 
neren Betrieb mehr Statt zu finden haben; Brenn- und Gähr- 
dauer, Einrichtung und Dimensions-Verhältnisse des Apparats, 
Alles bliebe dem besten Ermessen der Gewerbtreibenden über 
lassen. 
Hierzu ist nur nothwendig, jene Momente des Betriebs 
zu überwachen, in welchen die Verwendung, bezüglich die Ein- 
maischung der angemeldeten zu verarbeitenden Trockensubstanz 
Statt hat, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, dass nur 
die angemeldete versteuerte und keine grössere Quantität Trok- 
kensubstanz zur Verarbeitung gelangt ist. In Kartoffelbrenne 
reien müsste daher z. B. der Kartoffelbottich genau ausgemesseu 
sein und nach jedesmaligem Gebrauche auf geeignete Art, z. B. 
durch Verschliessung der Thüre, zum Herausnehmen der gar 
gekochten Kartoffeln ausser Gebrauch gesetzt werden, wobei es 
der gewerbtreibenden Partei immerhin frei steht, denselben 
mit rohen Kartoffeln zu füllen und diese darin selbst gar zu 
kochen, da die gar gekochten Kartoffeln bei verschlossener unterer 
Oeffnung nicht wohl herausgenommen werden können. Die 
Menge des zugesetzten oder sonst angewendeten Malzes und 
rohen Getreides müsste dem Gewichte nach bestimmt und ohne 
Beschränkung der Quantität und Verfahrungsweise darnach ver 
steuert werden. Auf gleiche Art müsste in den Getreidebrenne 
reien vorgegangen werden. Hierbei hat man nur darauf zu se- 
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