teten Trockensubstanz betrifft, so Hesse sich die Quantität
derselben sehr leicht erheben, indem das Malz und Getreide mit
seinem absoluten Gewichte, das Grünmalz mit % seines Ge
wichtes und die Kartoffeln mit 27.5 pCt. ihres Gewichtes (1
Metzen Kartoffeln ä 80 fö mit 22 B) Trockensubstanz in Rech
nung gebracht werden, und man im grossen Durchschnitte an
nehmen darf, dass 100 U derselben 20 U Alkohol oder 20 Maass
Branntwein von 50 pCt. Tr all es liefern, wornach auch der
Steuersatz bemessen werden kann. Es wäre auch in der That
sehr einfach, wenn der Brenner nur die zu verarbeitende Trocken
substanz, sie bestehe aus welchem mehligen Stoffe immer (100
Melasse .von 40° B. wären auch 100 f? Trockensubstanz gleich
zu achten), anmeldete und davon die entfallende Steuergebühr
entrichtete. Die weitere Behandlung derselben bis nach beendig
tem Abtriebe bliebe ihm dann ganz anheimgestellt, und es
würde kein weiteres Einschreiten der Steuerbehörde in den fer
neren Betrieb mehr Statt zu finden haben; Brenn- und Gähr-
dauer, Einrichtung und Dimensions-Verhältnisse des Apparats,
Alles bliebe dem besten Ermessen der Gewerbtreibenden über
lassen.
Hierzu ist nur nothwendig, jene Momente des Betriebs
zu überwachen, in welchen die Verwendung, bezüglich die Ein-
maischung der angemeldeten zu verarbeitenden Trockensubstanz
Statt hat, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, dass nur
die angemeldete versteuerte und keine grössere Quantität Trok-
kensubstanz zur Verarbeitung gelangt ist. In Kartoffelbrenne
reien müsste daher z. B. der Kartoffelbottich genau ausgemesseu
sein und nach jedesmaligem Gebrauche auf geeignete Art, z. B.
durch Verschliessung der Thüre, zum Herausnehmen der gar
gekochten Kartoffeln ausser Gebrauch gesetzt werden, wobei es
der gewerbtreibenden Partei immerhin frei steht, denselben
mit rohen Kartoffeln zu füllen und diese darin selbst gar zu
kochen, da die gar gekochten Kartoffeln bei verschlossener unterer
Oeffnung nicht wohl herausgenommen werden können. Die
Menge des zugesetzten oder sonst angewendeten Malzes und
rohen Getreides müsste dem Gewichte nach bestimmt und ohne
Beschränkung der Quantität und Verfahrungsweise darnach ver
steuert werden. Auf gleiche Art müsste in den Getreidebrenne
reien vorgegangen werden. Hierbei hat man nur darauf zu se-
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