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oder schon theilweise vergohrene Maische befindet, welche die
Gährung erst kürzere Zeit erlitten hat. Die benützten Gährbot-
tiche mit ihren Nummern müssen daher nothwendig jedesmal
mit angegeben werden.
Die grössere Anzahl der in jeder Brennerei, welcher eine
72stündige Gährdauer zugestanden ist, angewendeten Gährbot-
tiche — für jede tägliche Einmaischung eines Bottichs werden
gewöhnlich 4, selten nur 3 Gährbottiche aufgestellt — erleich
tert die Steuerbevortheilungen ungemein, indem darin Einmai
schungen Statt finden können, bevor noch die reife Maische zum
Abbrennen abgelassen ist, worauf nur eine einfache Uebertragung
der Maischen aus einem Bottich in den andern nothwendig ist,
um den Anforderungen des Gesetzes scheinbar — zu genügen.
Deshalb wäre es angezeigt, die Gährdauer überhaupt nur
auf 48 Stunden und die dafür angewendete Anzahl von Gähr-
bottichen auf das nothwendige Minimum zu beschränken, die
Steuer aber so zu bemessen und zu vertheilen, dass
sie nicht blos von den benützten, sondern auch von
den leer stehenden Gähr bottichen bezahlt werden
müsste.
Man würde durch eine solche Besteuerungsart bewirken,
dass die Zahl der Gährbottiche in der Brennerei auf das ge
ringste Maass beschränkt würde, die Cultur des Schnellgährens
in ausgedehntem Maassstabe hervorrufen, und dadurch zugleich
mit dem bereits erzielten Dickmaischen den Brennbetrieb in
kurzer Zeit zu einem Grade von Ausbildung bringen, dass es
dann möglich würde, einen Besteuerungsmaassstab
anzulegen, der keine weitere Bevortheilung des Steuer-
gefälls mehr zu Hesse. Dieses Ziel zu erreichen, ist sowohl
im Interesse des Staatsschatzes als auch in jenem der Moralität
des gewerbtreibenden sich mit der Brennerei befassenden Pu-
blicums höchst wichtig und geboten. Es unterliegt keinem
Zweifel, dass es erreicht werden kann.
Ad 3) Die Versteuerung der Menge des erzeugten
Branntweins ist offenbar die billigste und gerechteste, weil,
wenn zufälligerweise oder selbst aus Unkenntniss in der Behand
lung des verarbeiteten Rohstoffes eine geringere Ausbeute von
demselben erzielt wird, auch der zu entrichtende Steuerbetrag
kleiner ausfällt, während bei der Versteuerung der Trockensub