471
deren Folge sie für die Beheizung mit freiem Feuer sehr flach
und niedrig gemacht wurden, um den Abtrieb zu beschleunigen.
In Belgien ist das Inhaltsmaass der benützten Gährgefässe
für je 24 Stunden oder eine Tageszeit besteuert, und diese Be
steuerungsart hat die Cultur des Sch nellgährens hervor
gerufen, welche in Belgien derart ausgebildet ist, dass die
Maische mit Einrechnung ihrer Zubereitung in 24 Stunden schon
reif ist und dem Abtriebe unterworfen wird.
In Oesterreich und im Zollverein besteht auch eine ähn
liche Bestimmung, nur mit dem Unterschiede, dass die Beniiz-
zung des versteuerten Gährbottichraums durch 48 bis 72 Stunden
gestattet ist, was schon eine ungleichartige Behandlung ist, und
es hat diese Ausdehnung der Benützungszeit eines Gährbottichs
ebenfalls die Cultur der Sehnellgährung bewirkt, wodurch es
möglich wurde, bei 72stündiger Gährdauer in demselben Gähr-
bottich wenigstens zweimal frische Maische zu vergähren, was
man das Dupliren der Maische nennt.
Eine angemessene Verkürzung der Benützungszeit des ver
steuerten Gährbottichraums ist deshalb unverkennbar angezeigt,
und ich habe mich in dem vorliegenden Werke bemüht, auch
nachzuweisen, dass sie ohne Beeinträchtigung des Betriebs und
der Ausbeuten möglich, ja für den Betrieb selbst noch vortheil-
haft sei.
Hiernach hat jede dieser Besteuerungsarten ihre Vor- und
Nachtheile; es wird wohl keine derselben allen Anforderungen
vollkommen entsprechen, und es erscheint die Einführung
desSaccharimeters in das Gewerbe der Branntweinbrennerei
Seitens der Steuerbehörden — zur besseren Orientirung
in mancherlei Anlegenheiten — nicht nur nützlich, sondern auch
nothwendig.
Allgemeine Bemerkungen über die Branntwein-Erzeu
gung und den Betrieb derselben im Grossen.
Die Branntweinerzeugung ist in vielen Ländern eine Doma-
nial- oder städtische (bürgerliche) Gerechtsame, und wird ent
weder besonders in grösserem Maassstabe in eigener Regie be
trieben oder sie wird an Privatunternehmer verpachtet. Von den