Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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[Ertrag der Branntweinsteuer. 
Dieser berechnete sich im Jahre 1848 ohne die ungarischen und 
italienischen Kronländer auf 3.504,026 fi. C. M.; demnach ent 
fiel auf einen Eimer Branntwein ein Betrag von nahe 1 fl. 40 kr. 
C. M., statt von 3 fl., wie ihn das Steuergesetz verlangte. Da 
indessen Galizien mit einer um */ 3 kleinern Steuer belegt 
war, so gestaltete sich dieses Verhältniss für Galizien viel 
günstiger. 
In grossen, rationell geleiteten Brennereien ist dieser Steuer 
betrag durch Vergrösserung der Ausbeuten aus dem Maischraume 
auf 45 kr. C. M. (Galizien) und 1 fl. 8 kr. C. M. (die übrigen 
Provinzen) verkleinert worden, während die kleinen, noch nach 
alter Art betriebenen Brennereien sich nicht unter einen Steuer 
betrag von 1 fl. 40 kr. bis 2 fl. C. M. pr. Eimer Branntwein 
heruntergebracht hatten. 
Seitdem wurde aber, entsprechend dem Fortschritte des Ge 
werbes, die Branntweinsteuer mehrmals stufenweise erhöht, und 
deshalb betrug die Einnahme an Branntweinsteuer mit Ein 
schluss von Ungarn und Siebenbürgen &c. 
im Jahre 1862 ' 13.658,673 fl. Ö. W. 
„ „ 1863 15.625,119 „ „ „ 
ausserdem im lombard. - venet. Königreiche 
noch 48,435 „ „ „ 
Die Ausfuhr an Spiritus ins Ausland war unbedeutend, und 
es wurde dafür nur ein Steuerbetrag von 166,487 fl. zurückver 
gütet. 
Verhältniss der Branntweinerzeugung zur Bevölkerung. 
Obwohl zwischen den Provinzen der österreichischen Mon 
archie ein ziemlich lebhafter Verkehr im Branntweinhandel 
Statt findet und namentlich aus Galizien, Böhmen und 
Mähren viel Branntwein (in Form von Weingeist) in die übri 
gen Provinzen verführt wird, so findet doch im Ganzen nur eine 
höchst unbedeutende Ausfuhr Statt, und es giebt daher die 
Masse des Erzeugnisses, verglichen mit der Bevölkerung, im 
Ganzen einen beiläufigen Maassstab zur Beurtheilung der Con- 
sumtion dieses geistigen Getränkes in Form von rohem Fusel 
branntwein und im veredelten Zustande als einfacher und ver-
	        
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