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I. Teil. Allgemeine Methode und Reaktionen.
36. Titan.
a. Fällung als Kaliumfluotitanat, K 2 TiF 6 + H 2 0. Grenze:
6 [ig Titan.
b. Fällung als Rubidiumfluotitanat, Rb 2 TiF 6 -{-H 2 0. Grenze:
1 [.ig Titan.
c. Färbung von Titandioxyd mit Kaliumferrocyanid.
a. Schmelzung mit Natriumfluorid oder mit einem Gemenge von
Natriumkarbonat und Ammoniumfluorid ist ein zweckmäfsiges Ver
fahren zum Aufschliefsen unlöslicher Titanverbindungen. Die Schmelze
enthält Natriumfluotitanat, welches auf Platin oder auf einem ge-
firnifsten Objektträger in verdünnter Salzsäure
gelöst wird. Natriumfluotitanat löst sich auch
in Wasser und zwar so leicht, dafs Haushofers
Empfehlung dieser Verbindung für eine mikro
chemische Reaktion auf Titan kaum ernstlich
gemeint sein kann. Auf Zusatz von Kalium
nitrat oder Kaliumchlorid zu der angesäuerten
Lösung scheidet sich das weniger lösliche
Kaliumfluotitanat in rechteckigen, achteckigen
und sechseckigen Blättchen von 60—90 [i ab.
Sie sind sehr dünn und blafs, in Benzen besser begrenzt als in
Wasser, die Polarisation sehr schwach, diagonal auslöschend. Die
Sechsecke, welche Winkel von 90° und 135° zeigen, erweisen sich
in der Richtung des gröfsten Durchmessers optisch negativ. Dasselbe
gilt von Blättchen, die auf einer Kante stehend, sich als Stäbchen
darstellen. Bei diesen geht die Polarisationsfarbe bis zum Weifs
erster Ordnung. Sie zeigen schiefe Auslöschung unter einem Winkel
von etwa 15°, auf das monokline Krystallsystem verweisend. Die
Ausscheidung des Kaliumfluotitanats geht so langsam vor sich und
die Empfindlichkeit der Reaktion läfst so viel zu wünschen übrig,
dafs dieselbe für einigermafsen verdünnte Lösungen nicht zu em
pfehlen ist.
b. Rubidiumchlorid bringt in Lösungen, welche 0,2 °/ 0 Ti0 2 ent
halten, nach zwei Minuten Krystalle hervor, welche halb so grofs
sind wie die Krystalle der Kaliumverbindung, im übrigen jedoch
dieselben Eigenschaften haben. Caesiumchlorid fällt die soeben ge
nannte Lösung augenblicklich; die Krystallblättchen messen 8—20 ¡u.
3?ig. 50. Kubidiumfluotitanat.
Vgr. 130.