Full text: Hilfsbuch für Nahrungsmittelchemiker auf Grundlage der Vorschriften, betreffend die Prüfung der Nahrungsmittelchemiker

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Gesetze. 
naturwissenschaftlichen Studiums von sechs Halbjahren, deren letztes 
indessen zur Zeit der Einreichung des Gesuchs noch nicht abge 
schlossen zu sein braucht. Das Studium muss auf Universitäten oder 
auf technischen Hochschulen des Reichs zurückgelegt sein. 
Ausnahmsweise kann das Studium auf einer gleichartigen ausser- 
deutschen Lehranstalt oder die einem anderen Studium gewidmete 
Zeit in Anrechnung gebracht werden. 
3. Der durch Zeugnisse der Laboratoriumsvorsteher zu führende 
Xachweis, dass der Studirende mindestens fünf Halbjahre in chemi 
schen Laboratorien der unter Xr. 2 bezeichneten Lehranstalten ge 
arbeitet hat. 
§ 6- 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die 
Zulassung und verfügt die Ladung des Studirenden. Letztere erfolgt 
mindestens zwei Tage vor der Prüfung, unter Verfügung eines Ab 
drucks dieser Bestimmungen. Die Prüfung kann nach Beginn der 
letzten sechs Wochen des sechsten Studienhalbjahres stattfinden. 
Zu einem Prüfungstermin werden nicht mehr als vier Prüflinge 
zugelassen. 
Wer in dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht 
rechtzeitig erscheint, wird in dem laufenden Prüfungsjahr zur Prüfung 
nicht mehr zugelassen. 
§ 7. 
Die Prüfung erstreckt sich auf 
unorganische, organische und analytische Chemie, Botanik und 
Physik. 
Bei der Prüfung in der unorganischen Chemie ist auch die Minera 
logie zu berücksichtigen. 
Die Prüfung ist mündlich; der Vorsitzende und zwei Mitglieder 
müssen bei derselben ständig zugegen sein. 
Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Prüfling etwa eine 
Stunde, wovon die Hälfte auf Chemie, je ein Viertel auf Botanik und 
Physik entfällt. 
Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, wird, 
sofern er in Chemie oder Botanik die Befähigung zum Unterricht in 
allen Klassen oder in Physik die Befähigung zum Unterricht in den 
mittleren Klassen erwiesen hat, in dem betreffenden Fach nicht geprüft. 
§ 8. 
Die Gegenstände und das Ergebniss der Prüfung werden von 
dem Examinator für jeden Geprüften in ein Protokoll eingetragen, 
welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen Mitgliedern der 
Kommission zu unterzeichnen ist. 
Die Censur wird für das einzelne Fach von dem Examinator 
ertheilt, und zwar unter ausschliesslicher Anwendung der Prädikate 
„sehr gut“, „gut“, „genügend“ oder „ungenügend“.
	        
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