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Gesetze.
naturwissenschaftlichen Studiums von sechs Halbjahren, deren letztes
indessen zur Zeit der Einreichung des Gesuchs noch nicht abge
schlossen zu sein braucht. Das Studium muss auf Universitäten oder
auf technischen Hochschulen des Reichs zurückgelegt sein.
Ausnahmsweise kann das Studium auf einer gleichartigen ausser-
deutschen Lehranstalt oder die einem anderen Studium gewidmete
Zeit in Anrechnung gebracht werden.
3. Der durch Zeugnisse der Laboratoriumsvorsteher zu führende
Xachweis, dass der Studirende mindestens fünf Halbjahre in chemi
schen Laboratorien der unter Xr. 2 bezeichneten Lehranstalten ge
arbeitet hat.
§ 6-
Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die
Zulassung und verfügt die Ladung des Studirenden. Letztere erfolgt
mindestens zwei Tage vor der Prüfung, unter Verfügung eines Ab
drucks dieser Bestimmungen. Die Prüfung kann nach Beginn der
letzten sechs Wochen des sechsten Studienhalbjahres stattfinden.
Zu einem Prüfungstermin werden nicht mehr als vier Prüflinge
zugelassen.
Wer in dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht
rechtzeitig erscheint, wird in dem laufenden Prüfungsjahr zur Prüfung
nicht mehr zugelassen.
§ 7.
Die Prüfung erstreckt sich auf
unorganische, organische und analytische Chemie, Botanik und
Physik.
Bei der Prüfung in der unorganischen Chemie ist auch die Minera
logie zu berücksichtigen.
Die Prüfung ist mündlich; der Vorsitzende und zwei Mitglieder
müssen bei derselben ständig zugegen sein.
Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Prüfling etwa eine
Stunde, wovon die Hälfte auf Chemie, je ein Viertel auf Botanik und
Physik entfällt.
Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, wird,
sofern er in Chemie oder Botanik die Befähigung zum Unterricht in
allen Klassen oder in Physik die Befähigung zum Unterricht in den
mittleren Klassen erwiesen hat, in dem betreffenden Fach nicht geprüft.
§ 8.
Die Gegenstände und das Ergebniss der Prüfung werden von
dem Examinator für jeden Geprüften in ein Protokoll eingetragen,
welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen Mitgliedern der
Kommission zu unterzeichnen ist.
Die Censur wird für das einzelne Fach von dem Examinator
ertheilt, und zwar unter ausschliesslicher Anwendung der Prädikate
„sehr gut“, „gut“, „genügend“ oder „ungenügend“.