Ueber das Gesetz der Gasabsorption.
für die dritte Absorption:
= 0,4051; / = 110,03;
0 020) FF 75,415
‘ 5 =— 0,0193;
sc SOG an
Die Berechnung des ersten Absorptionsversuchs giebt daher:
Absorptiometrisch Eudiometrisch
Wasserstoff 0,7343 0,7319
Kohlensäure 0,2657 0,2681
1,0000 1,0000.
Ferner ist die aus der eudiometrischen Analyse berechnete Zu-
sammensetzung des über dem absorbirenden Wasser bleibenden Gas-
rückstandes:
Kohlensäure 0,0699
Wasserstoff 0,9301
1,0000.
Daraus ergiebt sich der partiare Druck des Wasserstoffes zu 0,5688
und der der Kohlensäure zu 0”,04275.
Absorptiometrisch KEudiometrisch
Wasserstoff 0,7372 0,7319
Kohlensäure, 0,2628 0,2681
1,0000 1,0000.
(32] Ebenso für den Gasrückstand über der Absorptionsflüssigkeit:
Kohlensäure 0,07712
Wasserstoff 0,92288
1,00000.
Daraus folgt der partiare Druck, unter dem die Absorption erfolgte,
für die Kohlensäure 0.0563
und für den Wasserstoff 0",6734.
Der dritte Absorptionsversuch führt auf die nachstehende Zusammen-
setzung:
Absorptiometrisch Eudiometrisch
Wasserstoff 0,7285 0,7319
Kohlensäure 0,2715 0,2681
1.0000 1.0000.
DAT