thumbs: Baupolizeiliche Vorschriften für die Königliche Residenzstadt Hannover, die Vorstadt Glocksee und den Vorort Linden

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3 zu erneuern, den ersten Riegel so hoch und wenigstens 6 Fuß angeleget 
innliches Notiz werden, daß dadurch ohne Ansetzung einer Leiter nicht in des 
et, wie folget : Nachbaren Hof gesehen werden mag; daneben müssen die Fenster 
stehend eingesezet und die Stall- und Luft-Löcher mit Traillen, 
Stadt wegen oSer Gitter verwahret werden. E38 wäre denn, daß jemand 
Zeschwerlichfeit, durch Verträge oder rechtliche Verjährung niedrigere und offene 
Rath specielle Fenster erlangt und hergebracht, als auf welchen Fall es dabei 
jerden dieselben nicht nur nach wie vor sein Verbleiben hat, jondern auch jo 
inen Schweine- weit als die Schlag - Fenster bei dem Auf- und Zuschlagen 
selbe von seines reichen, zugebauet werden mögen. 
hne Unterschied, Wenn indessen zugleich jemand in seinem Stalle oder 
n, Stall, Haus Boden offene Luken gehabt haben mögte, so ist er dennoh, 
Brivet inelusive wenn er daselbst wohnbare Zimmer anzurichten gemeinet, 
auer aber muß jolchenfalls die Fenster in denen Zimmern gegen des Nachbaren 
er von Grund- Hof stehend, und in statutenmäßiger Höhe anzulegen, verbunden. 
ie Mauer rings 53 
des Nachbaren Wer gegen des Nachbaren Hof den Tropfenfall von seinem 
jure libertatis Wohnhause abfallen zu lassen gemeinet, ist er zu Recipirung 
Zall der Tundus des Tropfenfall8 1?/, Fuß liegen zu lassen, und in so weit 
yn 11 ß sein Fundament einzurüken verbunden : wie aber sodann dem- 
JRE JI jenigen, welcher solchen Tropfenfall gegen des Nachbaren Hof 
DPI Wenn hat, auch der fundus auf 1*/, Fuß eigenthümlich zustehet, und 
E. id EE in dubio vor jedem, der gegen des Nachbaren Hof einen Tropfen- 
“ Trapfenfall fall hergebracht, die Vermuthung gefasset wird, daß der darunter 
wal eS 8. 3 befindliche Grund und Boden auf 1*/, Fuß demselben eigen- 
nef De thümlich zustehe, so ist dagegen auch von dem Nachbaren solcher 
einefofen jeßen, Tropfenfall, als in fundo alieno nicht zu bebauen. 
<t, denn 3 Fuß Würde auch gleich erweislich beigebracht, oder auc<h bei 
: . . Einnehmung des Augenscheins von Werk3verständigen also 
hrte Zeit jeine geurtheilet, daß das Recht des Tropfenfalls bei einem oder 
sich fonst nach andern Hause nicht jure liberatis in proprio fundo, sondern 
aben mögte, jo jure Servitutis in alieno fundo ezyerciret werde, so stehet dennoch 
„außer Schaden dem proprietario seinen Grund und Boden neuerlich zu bebauen, 
t er zu jederzeit nicht frei, wenn aber über solchen Tropfenfall bereits ein Ge- 
n, solchergestalt häude gestanden, bleibt dem EGigenthümer solches mit Recipirung 
baren Gebäude des Tropfenfall3 zu erhöhen und darüber zu bauen, unbenommen. 
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Scher gegen des - Wer das Recht des Wasserganges durch de3 andern Hof 
t dieselben oben oder Haus hergebracht, wird dabei billig geschüßt, jedoch ist
	        
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