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3 zu erneuern, den ersten Riegel so hoch und wenigstens 6 Fuß angeleget
innliches Notiz werden, daß dadurch ohne Ansetzung einer Leiter nicht in des
et, wie folget : Nachbaren Hof gesehen werden mag; daneben müssen die Fenster
stehend eingesezet und die Stall- und Luft-Löcher mit Traillen,
Stadt wegen oSer Gitter verwahret werden. E38 wäre denn, daß jemand
Zeschwerlichfeit, durch Verträge oder rechtliche Verjährung niedrigere und offene
Rath specielle Fenster erlangt und hergebracht, als auf welchen Fall es dabei
jerden dieselben nicht nur nach wie vor sein Verbleiben hat, jondern auch jo
inen Schweine- weit als die Schlag - Fenster bei dem Auf- und Zuschlagen
selbe von seines reichen, zugebauet werden mögen.
hne Unterschied, Wenn indessen zugleich jemand in seinem Stalle oder
n, Stall, Haus Boden offene Luken gehabt haben mögte, so ist er dennoh,
Brivet inelusive wenn er daselbst wohnbare Zimmer anzurichten gemeinet,
auer aber muß jolchenfalls die Fenster in denen Zimmern gegen des Nachbaren
er von Grund- Hof stehend, und in statutenmäßiger Höhe anzulegen, verbunden.
ie Mauer rings 53
des Nachbaren Wer gegen des Nachbaren Hof den Tropfenfall von seinem
jure libertatis Wohnhause abfallen zu lassen gemeinet, ist er zu Recipirung
Zall der Tundus des Tropfenfall8 1?/, Fuß liegen zu lassen, und in so weit
yn 11 ß sein Fundament einzurüken verbunden : wie aber sodann dem-
JRE JI jenigen, welcher solchen Tropfenfall gegen des Nachbaren Hof
DPI Wenn hat, auch der fundus auf 1*/, Fuß eigenthümlich zustehet, und
E. id EE in dubio vor jedem, der gegen des Nachbaren Hof einen Tropfen-
“ Trapfenfall fall hergebracht, die Vermuthung gefasset wird, daß der darunter
wal eS 8. 3 befindliche Grund und Boden auf 1*/, Fuß demselben eigen-
nef De thümlich zustehe, so ist dagegen auch von dem Nachbaren solcher
einefofen jeßen, Tropfenfall, als in fundo alieno nicht zu bebauen.
<t, denn 3 Fuß Würde auch gleich erweislich beigebracht, oder auc<h bei
: . . Einnehmung des Augenscheins von Werk3verständigen also
hrte Zeit jeine geurtheilet, daß das Recht des Tropfenfalls bei einem oder
sich fonst nach andern Hause nicht jure liberatis in proprio fundo, sondern
aben mögte, jo jure Servitutis in alieno fundo ezyerciret werde, so stehet dennoch
„außer Schaden dem proprietario seinen Grund und Boden neuerlich zu bebauen,
t er zu jederzeit nicht frei, wenn aber über solchen Tropfenfall bereits ein Ge-
n, solchergestalt häude gestanden, bleibt dem EGigenthümer solches mit Recipirung
baren Gebäude des Tropfenfall3 zu erhöhen und darüber zu bauen, unbenommen.
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Scher gegen des - Wer das Recht des Wasserganges durch de3 andern Hof
t dieselben oben oder Haus hergebracht, wird dabei billig geschüßt, jedoch ist