Geometrische und Graphische Versuche. 34*
Die Vermessung eines adlichen Gutes, eine-
Meyerhofes oder einer Herrschaft zu unter
nehme n.
Ein Gut, Meyerhof oder eine Herrschaft ist eigentlich
ein Strich Landes, was aus eurer Menge von Feldern be
steht; es ist keineswegs vom leztern verschieden, (ausgenom
men in der Menge der Felder, die es enthalt, und nach den
Straßen, Wegen oder Gewässern, die dadurch gehen) und wird
also auch auf gleiche Art vermessen.
Man thut am besten, wenn man gleich anfangs die
ausser» Gränzen ganz vermißt, und, wie bereits angewiesen,
die verschiedenen Nebenmaße, die Oerter, wo die Gränzen
von Straßen, Wegen oder Gewässer durchschnitten werden,
die Stellen, wo die Gränzen der Felder an die äussern an-
schliessen, und wo Thorwege gegen die Felder führen, nebst
andern Gegenständen, als Windmühlen, Häuser u. s f. bemerkt,
die man in dieser Ruksicht für werth hält- Wenn aber doch
ein großer Strom durch ein solches Gut fliesten, und es sol
chergestalt in zwei Theile theilen sollte, und keine Brükke nahe
an der Gränze ist, so ist es am besten, erst denjenigen Theil
zu vermessen, welcher an der einen Seite des Stroms liegt,
und nachher denjenigen auf der andern Seite: ist der Strom
von unregelmäßiger Breite, so müssen seine Ufer, die verschie
denen Feldern zur Gränze dienen, gemessen werden, und seine
Breite, wo er in das Gut ein- und austritt, muß trigono
metrisch bestimmt werden.
Ferner nehme man die Wege und Straßen, (wenn es
deren giebt) die durch das Gut führen, und bemerke auf
gleiche Art wie vorher, wo die Theilungen zwischen den ver
schiedenen Feldern an diese Wege und Straßen anstossen,
und wo Thorwege in diese Felder geb" . und was irgend für
Gegenstände daselbst der Bemerkt. werth seyn dürften.
Wo ein Weg durch ein Gut geht, i,r es am besten auf dem
Wege zu vermessen, weil man solchergestalt Nebenmaße und
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