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für die Coordinatenberechnung die Ergänzungen der Innenwinkel
des Polvgones zu 360°, also die Außenwinkel als Brechungswinkel
zu nehmen sind. Um nun das Polygon zum vollkommenen, richtigen
Zusammenschlüsse zu bringen, muss man eine Ausgleichung vor
nehmen, w r elche aber nur dann zulässig sein wird, wenn dieser
Schlussfehler eine gewisse Fehlergrenze nicht überschreitet, da
anderenfalls entweder grobe Fehler begangen, oder die Messungen
nicht entsprechend genau durchgeführt wurden und daher wieder
holt werden müssen.
d) Die Summe der gemessenen Brechungswinkel ß sollte der
Gleichung entsprechen: [ß]" — (w — 2) . 180°. Diese theoretische
Bedingungsgleiehung wird jedoch nicht strenge erfüllt sein, sondern
es wird sich ein Widerspruch Wß ergeben :
Nach der österreichischen Catasterinstruction gilt als zulässige
Dies auf ein Dreieck angewendet, würde sich der zulässige
Widerspruch mit 2' 10" ergeben.
Bei sehr ungünstigen Messungsverhältnissen können ausnahms
weise größere Abweichungen, jedoch nur bis zum 1 '^fachen Werte
der obigen Fehlergrenze als zulässig erklärt werden.
b) Bezeichnet man die Coordinaten der beiden fehlerhaften
Schlusspunkte beim Durchrechnen nach einer Richtung mit
und nach der anderen Richtung mit . so ist: x — x ’ = w
• USX
der sich in der Richtung der Abscissenachse und: y^ — yj =tv y
der sich in der Richtung der Ordinatenachse ergebende Widerspruch.
Für den resultierenden Schlussfehler: f s — vw x 2 -\-w y 2 gibt die
österreichische Catasterinstruction als zulässige Fehlergrenze:
Polygonseiten bedeutet, und wobei für günstiges Terrain 20%
weniger, dagegen für sehr ungünstiges Terrain 20% mehr zu
rechnen sind.
Für die auf streng theoretischem Wege nach dem Ausgleichungs-
principe für „bedingte Beobachtungen“ vorzunehmende Ausgleichung
Wß —(n— 2). 180 — [ßj".
Fehlergrenze: Wß = 75" Vw.
f s = 0-0006 [s] -(- 0'02 V[s] worin [sj die Summe der gemessenen