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2. Planzeichnung-.
Die Wasserbauten werden in schwarzen und farbigen Plänen nach
ihren Grundformen und ihrer Grösse dargestellt und man unterscheidet da
bei, ob sie aus Stein oder Holz, oder aus beiden zugleich bestehen. In
Fig. 548 bedeutet a eine steinerne und b eine hölzerne Schleuse; erstere
wird in farbigen Plänen carminroth, letztere aber hellgelb (Gummigutt)
angelegt.
Fig. 548.
Lit. c stellt ein steinernes und d ein hölzernes Beschlächt vor; in co-
lorirten Plänen legt man jenes carminroth, dieses unter Weglassung der
Schraffirung hellgelb an. Lit. e ist ein Flechtwerk, welches auch in far
bigen Plänen in ähnlicher Weise wie hier behandelt wird. Dasselbe gilt
von dem in f dargestellten Holzrechen und den mit g bezeichnten Ueber-
fallen. Ein grösseres Ueberfallwehr ist in Fig. 547 durch den Buchstaben
f an gedeutet.
Lit. k stellt eine Kammerschleuse vor: aus Steinen gebaut, wird sie in
farbigen Plänen wie Mauerwerk, aus Holz wie Zimmerwerk behandelt.
Lit. m ist eine Schiffmühle: das vorne angebrachte Sternchen be
zeichnet hier (ähnlich wie bei den feststehenden Mühlen) den Ort des
Wasserrades. In farbigen Plänen lässt man die Schraffur ganz weg und
behandelt die Figur mit einem blassgelben Farbenton. Eine Landmühle ist
in Fig. 547 mit g bezeichnet.
Zu den Wasserbauten sind auch die Trift kl au sen oder jene ganz
oder halb massiven Schleusenwehre zu rechnen, welche in grossen Wäldern
quer durch Schluchten gebaut werden, um Quellen und kleine Bäche so
weit aufzustauen, dass sie nach Oeffnung der Schleusenthore im Stande
sind, das in dem Klausenhof angesammelte Holz den Berg hinab zu triften.
Die Bezeichnung der Klause geschieht durch Andeutung des Wehres.
Befestigungen werden ebenfalls nach ihren Grundformen und der
Verjüngung des Plans entsprechend horizontal projicirt. Böschungen werden
nach dem Grade ihrer Neigung heller oder dunkler schraffirt; die Sohle
trockener Gräben ist in schwarzen Plänen zu punktiren, in farbigen aber
lichtbraun anzulegen; nasse Gräben werden dagegen in schwarzen und far
bigen Plänen wie Flüsse behandelt. Für Mauer-, Holz- und Eisenwerk
gelten die schon bekannten Unterscheidungszeichen.
Für Signale, Monumente und die übrigen künstlichen Gebilde,
welche unter den vorhergehenden nicht begriffen und auch keine Grenzen