Bezeichnung künstlicher Gebilde.
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sind, bedient man sich der in Fig. 549 und 550 enthaltenen, gleichmässig
für schwarze und farbige Pläne geltenden Bezeichnungen. Die Fig. 554
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enthält vorzugsweise solche Zeichen, welche bei Netzanlagen für Landes
vermessungen und daher in Plänen von starker Verjüngung gebraucht
werden. In derselben bedeutet: a einen Normalpunkt (§. 318), b ein mas
sives Signal für eine Basis, c ein Gerüst-Signal, d ein dergleichen mit Dach,
e ein Stecksignal, f einen Kirchthurm, g eine Capelle, h ein bewohnbares
Schloss, i eine Schlossruine, k einen Blitzableiter, 1 einen Kamin, m einen
Dachgiebel, n ein Baumsignal (Laubholz), Fi „ 5S1
o ein dergleichen von Nadelholz, p ein ^
Feldkreuz, q einen Wegweiser, r eine a
Ortstafel, s eine Martersäule, t einen
Markstein, u einen untergeordneten Netz- b
punkt. In Fig. 550 bezeichnet: a einen
Bildstock, b einen massiven Meilenzeiger, ____
c ein Monument, d einen Wegweiser, e C
ein Feldkreuz, f einen Schlagbaum, g eine
Orts- und Warnungstafel, h eine Kohlstätte — ——_
(Meiler), i einen Kalkofen, k eine Wind- ^
Fig. 549.
Fig. 550.
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mühle.
Für Begrenzungen sind folgende e
Bezeichnungen im Gebrauche (Fig. 551):
a Landesgrenzen, b Kreisgrenzen, c Be- -—
zirks- oder Landgerichtsgrenzen, d Ge- f
meinde- und Flurgrenzen, e einfache Um-
fassungsmauern, f Umfassungsmauern mit §
Strebepfeilern, g Bretterwände, h leben-
2. Herstellung der Horizontalpläne.
§. 434. Messtisch-Aufnahmen auszufertigen. Die Horizontalpläne
werden entweder mit oder ohne Messtisch aufgenommen. In dem ersteren
Falle werden die Umrisse des Plans schon bei seiner Aufnahme gezeichnet,