Full text: Handbuch der sozialen Wohlfahrtspflege in Deutschland

Vorbeugende Fürsorge für besondere Nothlagen. 
a) die Wahl der Ehrenmitglieder. (8 3), 
; b) die. Wahl der..ordentlichen Mitglieder des Ausschusses, 
c) die alljährliche Wahl zweier Rechnungsrevisoren und. zweier Stellvertreter 
derselben, welche in der nächsten ordentlichen Generalversammlung über die 
vom Präsidium vorgelegte Rechnung zu berichten haben, i 
d) die Feststellung des nächstjährigen Etats. 
Ueber Abänderungen der Satzung beschliesst die Generalversammlung,. in 
welcher mindestens dreissig Mitglieder des Komitees anwesend oder vertreten sein 
N müssen, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Hat die General- 
N versammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden müssen, so ist die demnächst 
| einzuberufende neue Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden 
“ N oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, sofern auf diese Folge in der Einladung 
/ un ausdrücklich aufmerksam gemacht ist. 
5 YervOr Die Auflösung des Komitees kann nur in einer zu diesem Zweck berufenen 
m ha ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. ....... 
Diese Er Im Falle der Auflösung hat die Generalversammlung einen oder mehrere ver- 
un wandte Vereine oder Anstalten zu bezeichnen, denen das Vermögen des Komitees zufällt. 
2 8 14. Abänderungen der Satzung, welche den Sitz, den Zweck oder die äussere 
=. Vertretung betreffen, sowie Beschlüsse, welche die Auflösung des Komitees zum Gegen- 
2 stande haben, bedürfen der landesherrlichen Genehmigung. 
an Sonstige Satzungsänderungen sind von der Zustimmung des Oberpräsidenten 
a von Berlin abhängig. 
Rt as dem Berlin, den 9. Januar 1899. (Dem Komitee sind durch Kabinetsordre vom 
a in . . 22. April 1899 die Rechte einer juristischen Person verliehen.) 
Alt werden. Gesichtspunkte zum Bau einer Volksheilstätte für hundert männliche 
m mA Lungenkranke, aufgestellt vom Deutschen Zentralkomitee zur Errichtung 
EL von Heilstätten für Lungenkranke. 
MA Vorbemerkungen. 1. In der Anstalt sollen minderbemittelte Lungenkranke 
reälrieen durchschnittlich drei Monate wohnen und verpflegt werden. 
in General. 2. Die Pfleglinge gehören der grossen Mehrzahl: nach der Klasse der Leicht- 
kranken an. 
n General: 3. Das Heilyerfahren besteht zur Zeit in ausgiebigstem Genuss der freien Luft, 
on hal a guter Ernährung, zweckmässiger Körper-, insbesondere Hautpflege. Fortschritte der 
m wa Heilkunst sollen in den betreffenden Anstalten berücksichtigt werden. 
an & 4. In Anlage und Betrieb der Heilstätte ist bei möglichster Einfachheit und 
Sparsamkeit allen‘ hygienischen Anforderungen der Neuzeit, darunter auch einem für 
Ka das Heilverfahren unerlässlichen Krankenkomfort Rechnung zu tragen. 
5. Das Heilverfahren bedingt besondere Bedürfnisse. Die Kranken verbringen 
den Tag mit Ausnahme der Mahlzeiten auf Spaziergängen, in Liegehallen oder in 
Unterhaltungsräumen. Die Schlafräume sind lediglich als solche und nicht als Wohn- 
„Genre! räume einzurichten. 
Et 6. Liegehallen sind grössere oder kleinere, hallenartige, nach Süden offene, 
sonnige, mit verstellbaren Schutzvorrichtungen gegen Wind, Regen und Sonnengluth 
versehene Räume, in denen Reihen von Liegesesseln mit daneben stehenden Tischchen 
Platz finden. 
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