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einem Eingcinitt benuf der Reinigung versenene Kön-
ren unter dem Trottoir bis zur GosSsSe oder in die Ca-
näle der Straße zu. leiten. Die Tiefe der HauptgosSe,. Abt.
falls eine Splche anzulegen iSt, darf nicht über ent?
| Fuß betragen. Vort
S12) Alle Treppen, welche von der Straße ab zu tie- die
fer liegenden Räumen in die Gebäude fünren,müssen bez:
ganz in die Häuger gelegt werden; dagegen iSst es ge- bez:
Stattet,;von den übrigen zu höher belegenen Räumen Tir
Führenden Treppen einen Tritt,;welcher höchstens 14/2 * »
Fuß breit Sein darf,aus dem Hause hinaus auf das 5%
Trottoir zu legen. HA!
817 1:Strafbestimungen : -----== .
814) Die Sämmtlichen bereits bestehenden polizeili-
2hen Vorschriften, welche das Bauwesen in der Kngl. >
Resstadt betreffen, finden, insoweit. Sie nicht durch -
die vorstenenden Bestimmngen abgeändert Sind,aucnh vr:
in Beziehung auf die Bebauung des neuen Stadtteils 13
Anwendung 477
Ein jeder Beteiligter hat Sicn nach“ diesern Bestimmau Ab-
mungen genau zu richten. 92
S1C
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eir.
Bekanntmachung des Königl.Min. d. Inn. vom 24.10. Sty
1844, die Form der Mauer = und Dachziegel betreff. Ou
1
---- GEIER nac
EntsScheidung des Kn1l.Ober-Appellationsgericnhts ce
vom 3; 1541845. El
Die gemeinrechtliche Bestimmng der: 14 13.D.finium Fn
regundorum (10.1.), nach welcher bei Erbauung eines 44.
neuen Cebäudes eine Intfernung von zwei Fuß von der Wai,
Grenze des benachbarten fremden Grundstücks beobacn- >
tet werden muß,hat nochn jetzt gesetzlicne Gültigkeit 41
ae)
en 5» Ke
Ministerialbekanntmachung vom 26.3. 1846,ä4ie Erwei- 34
terung des WirkungsKkreises der BaucommisSion betr. 53
zu
Bekanntmach. des Wagistrats vom 15.421846 die Breite de
der Trottoirs betreffend. de