Full text: Baupolizeiliche Vorschriften für die Königliche Residenzstadt Hannover, die Vorstadt Glocksee und den Vorort Linden

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einem Eingcinitt benuf der Reinigung versenene Kön- 
ren unter dem Trottoir bis zur GosSsSe oder in die Ca- 
näle der Straße zu. leiten. Die Tiefe der HauptgosSe,. Abt. 
falls eine Splche anzulegen iSt, darf nicht über ent? 
| Fuß betragen. Vort 
S12) Alle Treppen, welche von der Straße ab zu tie- die 
fer liegenden Räumen in die Gebäude fünren,müssen bez: 
ganz in die Häuger gelegt werden; dagegen iSst es ge- bez: 
Stattet,;von den übrigen zu höher belegenen Räumen Tir 
Führenden Treppen einen Tritt,;welcher höchstens 14/2 * » 
Fuß breit Sein darf,aus dem Hause hinaus auf das 5% 
Trottoir zu legen. HA! 
817 1:Strafbestimungen : -----== . 
814) Die Sämmtlichen bereits bestehenden polizeili- 
2hen Vorschriften, welche das Bauwesen in der Kngl. > 
Resstadt betreffen, finden, insoweit. Sie nicht durch - 
die vorstenenden Bestimmngen abgeändert Sind,aucnh vr: 
in Beziehung auf die Bebauung des neuen Stadtteils 13 
Anwendung 477 
Ein jeder Beteiligter hat Sicn nach“ diesern Bestimmau Ab- 
mungen genau zu richten. 92 
S1C 
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eir. 
Bekanntmachung des Königl.Min. d. Inn. vom 24.10. Sty 
1844, die Form der Mauer = und Dachziegel betreff. Ou 
1 
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EntsScheidung des Kn1l.Ober-Appellationsgericnhts ce 
vom 3; 1541845. El 
Die gemeinrechtliche Bestimmng der: 14 13.D.finium Fn 
regundorum (10.1.), nach welcher bei Erbauung eines 44. 
neuen Cebäudes eine Intfernung von zwei Fuß von der Wai, 
Grenze des benachbarten fremden Grundstücks beobacn- > 
tet werden muß,hat nochn jetzt gesetzlicne Gültigkeit 41 
ae) 
en 5» Ke 
Ministerialbekanntmachung vom 26.3. 1846,ä4ie Erwei- 34 
terung des WirkungsKkreises der BaucommisSion betr. 53 
zu 
Bekanntmach. des Wagistrats vom 15.421846 die Breite de 
der Trottoirs betreffend. de
	        
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