Full text: Der Landmesser im Städtebau

124 
III. Der Landmesser im Städtebau. 
tumsgrenzen gesehen werden, die in der Hauptsache nach den in Kap. 1 
niedergelegten Grundsätzen vorzunehmen ist. Der öffentliche Grundbesitz 
ist mehr als der private unberechtigten Eingriffen aller Art ausgesetzt, 
weil ihm vielfach die unmittelbare Überwachung des Eigentümers fehlt, 
und darum oft die Anlieger berechtigt zu sein glauben, zu eigenem Vorteil 
ungestraft die angrenzenden Gebietsteile ihres großen Nachbars benutzen 
zu können. 
Wo nun genaue Grenzvermarkungen oder doch wenigstens unan 
fechtbare Dokumente über den Gang der rechtlichen Eigentumsgrenze 
fehlen, und niemand da ist, der die Stadt von Zeit zu Zeit auf die Über 
griffe ihrer Grenznachbaren aufmerksam macht, treten leicht durch un 
befugte und ungehinderte Nutznießung städtischen Geländes Ersitzungen 
ein, welche die Anlieger auf Kosten der Stadt bereichern, ohne daß die 
Stadt später dagegen ein Rechtsmittel mit Erfolg anwenden kann. — 
Darum ist die erste Pflicht eines städtischen Landmessers, sich Gewißheit 
zu schaffen, ob der städtische Grundbesitz allenthalben in gehöriger und 
örtlich deutlich erkennbarer Form dauerhaft vermarkt ist, und oh über 
diese Vermarkung Grenzverhandlungen und Feldbücher bestehen, welche 
sowohl eine genaue Wiederherstellung ermöglichen, wie eine Ersitzung 
durch die Anlieger unmöglich machen. Eine solche kann nur dann niemals 
stattfinden, wenn der städtische Grundbesitz in der Form, wie ihn die 
beim Kataster niederzulegenden Grenzverhandlungen mit Zubehör aus- 
weisen, im Grundbuche eingetragen steht. Wenn die Grenzverhand 
lungen und -Vermarkungen, sowie die grundbuchlichen Eintragungen nicht 
vorliegen, muß unverzüglich an die Beschaffung derselben gegangen 
werden. 
Um nun jedem Laien die Grenzen als diejenigen städtischen Eigen 
tums kenntlich zu machen und auch einfache Arbeiter (Wald-, Straßen- 
und Feldaufseher) ohne weiteres in den Stand zu setzen, das etwaige Ab 
handenkommen städtischer Grenzmarken feststellen zu können, müssen diese 
Marken sowohl mit dem Wappen oder einem anderen Kennzeichen der Stadt in 
einfachster Form wie mit laufenden Nummern ausgestattet werden, welch 
letztere zugleich die Möglichkeit geben, ohne Weitläufigkeiten den abhanden 
gekommenen Punkt genau zu bezeichnen. An krummen Grenzen wird man 
nur die wichtigsten Brechpunkte mit entsprechend ausgestatteten Normal 
grenzsteinen sichern, während die übrigen Knickpunkte zwischen diesen 
Steinen durch kräftige Eichenpfähle mit Erdkreuz und Eisennagel zu befestigen 
sind, die— wenn irgend angängig — außer von der nächstliegenden Messungs 
linie auch von der geraden Verbindungslinie der Steine aufgemessen werden 
müssen, weil dann beim Verlorengehen der weniger standhaften Pfähle 
leicht und gut eine Herstellung von den dauerhaften Steinen bezw. ihrer 
unterirdischen Vermarkung her ausführbar ist. Die Pfähle müssen für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.