3. Die Verwaltung des Grundbesitzes.
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sich besonders numeriert werden, und zwar durch Einbrennen der zu
treffenden Zahl.
Beide Grenzpunktarten sind stets von Linien aufzumessen, die ohne
weiteres eine koordinatische Berechnung auf das behördlich vorgeschriebene
Koordinatensystem und damit eine Wiederherstellung auch dann ermöglichen,
wenn nicht nur alle ebenerdigen und unterirdischen Vermarkungen der
Grenzen, sondern auch der Messungslinienpunkte abhanden gekommen sind.
Mit den zur Feststellung herangezogenen Grenznachbaren und den
Vorstehern angrenzender Vorortgemeinden sind eingehende schriftliche Ver
handlungen nach Analogie des schon früher empfohlenen Musters aufzu
nehmen, die eine genaue Klarlegung beseitigter Irrtümer und Streitig
keiten. eine Beschreibung etwaiger durch die Anerkennung der Eigen
tumsgrenze nicht betroffenen Nießbrauch rechte und Servitute enthalten
und auf den der Verhandlung jedesmal anzuheftenden Vermessungsriß als
integrierenden Bestandteil hinweisen.
Die Vermessungsrisse sind ebenso wie die Verhandlungen in Akten
format anzulegen und zu vervielfältigen, nachdem sie zuvor rechnerisch
und kartlich als richtig befunden worden sind. Der hier als Muster bei
gefügte Riß (-Teil) der hannoverschen Neuvermessung zeigt, daß nur die
auf die Grenzherstellung bezüglichen Maße einzutragen, während alle
anderen aus den Urfeldbüchern zu ersehen sind, und daß auf der Rück
seite sowohl die Koordinaten der Messungspunkte und der Grenzpunkte
wie die geographische Breite und Länge des Nullpunktes und die Richtung
der Abszissenachse angegeben sind, um auch in späterer Zeit die wichtigsten
Anhaltspunkte rechnerisch rekonstruieren zu können.
Sind mehrere Gemarkungen und Kreise beteiligt, so erhält nicht
nur jeder Gemeindevorstand, sondern event. auch jedes Katasteramt eine
Ausfertigung aller Verhandlungen nebst Rissen, während die Urschriften
und -Zeichnungen mit den ausführlichen Vermessungs- und Berechnungs
akten im städtischen Vermessungsamte niedergelegt werden.
Nach endgültiger Feststellung und Vermarkung hat mit den etwa
beteiligten Gemeindevorstehern und denjenigen Beamten der Stadt, in deren
Verwaltung die in Betracht kommenden Grundstücke liegen, ein Begang
der fraglichen Grenzstrecken zu geschehen, bei dem alle daran Teil
nehmenden nochmals auf die Vermarkungen hingewiesen und diese den
näher beteiligten Beamten zur Beaufsichtigung übergeben werden. Auch
hierüber ist eine zu den Akten zu bringende Verhandlung aufzunehmen.
Die Überwachung der Marken ist von da an eine polizeiliche und
eine technische. Polizeilich, indem sie von angestellten Feld- oder Forst
hütern der Gemeinde ausgeübt wird und sich auf die allgemeine Lage der
Marken, sowie auf ihre deutlichere Sichtbarmachung durch Kalkanstrich
u. dergl. bezieht; technisch insofern, als von den Feldhütern sofort jede