Full text: Der Landmesser im Städtebau

3. Die Verwaltung des Grundbesitzes. 
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sich besonders numeriert werden, und zwar durch Einbrennen der zu 
treffenden Zahl. 
Beide Grenzpunktarten sind stets von Linien aufzumessen, die ohne 
weiteres eine koordinatische Berechnung auf das behördlich vorgeschriebene 
Koordinatensystem und damit eine Wiederherstellung auch dann ermöglichen, 
wenn nicht nur alle ebenerdigen und unterirdischen Vermarkungen der 
Grenzen, sondern auch der Messungslinienpunkte abhanden gekommen sind. 
Mit den zur Feststellung herangezogenen Grenznachbaren und den 
Vorstehern angrenzender Vorortgemeinden sind eingehende schriftliche Ver 
handlungen nach Analogie des schon früher empfohlenen Musters aufzu 
nehmen, die eine genaue Klarlegung beseitigter Irrtümer und Streitig 
keiten. eine Beschreibung etwaiger durch die Anerkennung der Eigen 
tumsgrenze nicht betroffenen Nießbrauch rechte und Servitute enthalten 
und auf den der Verhandlung jedesmal anzuheftenden Vermessungsriß als 
integrierenden Bestandteil hinweisen. 
Die Vermessungsrisse sind ebenso wie die Verhandlungen in Akten 
format anzulegen und zu vervielfältigen, nachdem sie zuvor rechnerisch 
und kartlich als richtig befunden worden sind. Der hier als Muster bei 
gefügte Riß (-Teil) der hannoverschen Neuvermessung zeigt, daß nur die 
auf die Grenzherstellung bezüglichen Maße einzutragen, während alle 
anderen aus den Urfeldbüchern zu ersehen sind, und daß auf der Rück 
seite sowohl die Koordinaten der Messungspunkte und der Grenzpunkte 
wie die geographische Breite und Länge des Nullpunktes und die Richtung 
der Abszissenachse angegeben sind, um auch in späterer Zeit die wichtigsten 
Anhaltspunkte rechnerisch rekonstruieren zu können. 
Sind mehrere Gemarkungen und Kreise beteiligt, so erhält nicht 
nur jeder Gemeindevorstand, sondern event. auch jedes Katasteramt eine 
Ausfertigung aller Verhandlungen nebst Rissen, während die Urschriften 
und -Zeichnungen mit den ausführlichen Vermessungs- und Berechnungs 
akten im städtischen Vermessungsamte niedergelegt werden. 
Nach endgültiger Feststellung und Vermarkung hat mit den etwa 
beteiligten Gemeindevorstehern und denjenigen Beamten der Stadt, in deren 
Verwaltung die in Betracht kommenden Grundstücke liegen, ein Begang 
der fraglichen Grenzstrecken zu geschehen, bei dem alle daran Teil 
nehmenden nochmals auf die Vermarkungen hingewiesen und diese den 
näher beteiligten Beamten zur Beaufsichtigung übergeben werden. Auch 
hierüber ist eine zu den Akten zu bringende Verhandlung aufzunehmen. 
Die Überwachung der Marken ist von da an eine polizeiliche und 
eine technische. Polizeilich, indem sie von angestellten Feld- oder Forst 
hütern der Gemeinde ausgeübt wird und sich auf die allgemeine Lage der 
Marken, sowie auf ihre deutlichere Sichtbarmachung durch Kalkanstrich 
u. dergl. bezieht; technisch insofern, als von den Feldhütern sofort jede
	        
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