Full text: Der Landmesser im Städtebau

3. Die Verwaltung des Grundbesitzes. 
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im Vorderhause nur im Erd- und allenfalls I. Obergeschoß wegen der 
„Auslage“ (Schaufenster usw.) wichtiger sein wird als der übrige Raum, 
sonst aber für das Grundstück durchweg gleich ist, nimmt er bei Miets 
häusern mit zunehmender Tiefe des Grundstückes ab. Man muß deshalb 
alle für Wohnungsbau in geschlossener Anordnung bestimmten Blöcke in 
Klassen streifen parallel zur Straßenfluchtlinie einteilen, von denen der 
vorderste im Mindestmafs 12 m breit und mit dem höchsten Durchschnitts 
werte der betreffenden Straße einzuschätzen ist. Ist kein Hinterhaus ge 
stattet, so wird der Rest in eine zweite, erheblich minderwertige Klasse 
fallen, während bei der Zulässigkeit von Hinterhäusern, je nach der Tiefe 
der in Aussicht genommenen Grundstücke, nach der ersten Klasse eine 
zweite von etwa 10 m Tiefe und eine dritte, event. auch vierte Klasse 
mit wiederum 12 m bezw. mindestens 6—8 m Tiefe folgen wird, deren 
Wert nach Verhältnis der durchschnittlich zu erwartenden Mietserträge 
abnimmt. 
Landhausgrundstücke haben nur 12—14 m hinter der Baufluchtlnie 
einen höheren Wert und können schließlich der Klasseneinschätzung ent 
behren, vorausgesetzt, daß die ganze Straße oder Straßenseite für Land 
hausbau bestimmt ist. Dagegen wird man für Fabrikgrundstücke, die fast 
immer in ihren an Straßen grenzenden Teilen für Wohnhausbau ein 
gerichtet werden, eine bezw. (bei mehreren Straßen) mehrere Wohnhaus 
klassen und eine Fabrikklasse berücksichtigen müssen. 
Außer von der Bebauungsfähigkeit der Grundstücke hängt ihr Wert 
auch von der Lage an einer Haupt- oder Nebenstraße ab. Zur richtigen 
Einschätzung der Bodenwerte innerhalb eines Blockes müssen deshalb die 
Winkel an den Eckpunkten halbiert und die Halbierungslinien als Bonitäts- 
Grenzen gelten, so daß also eine und dieselbe Zone (Klasse) um den 
ganzen Block herum nicht gleichwertig ist, sondern je nach der Bedeutung 
der betreffenden Blockseite in verschiedene Wertabschnitte zerfällt, die 
von den Winkelhalbierenden begrenzt werden. 
Die eben beschriebene Einschätzungsart spielt eine hervorragende 
Rolle bei allen Grundstücksumlegungen, die in rings von regulierten 
Straßen abgegrenzten Blöcken notwendig werden. Wo das Straßenland 
noch nicht im Eigentume der Stadtgemeinde und das Bauland überhaupt 
noch gänzlich „roh“ ist, kann von einer klassenweisen Einschätzung Ab 
stand genommen werden, weil das Land erst nach Abtretung der Straßen 
an die Gemeinde und nach völligem Ausbau der letzteren einen verschieden 
artigen Wert erhält. Nur erhebliche Unterschiede im Baugrunde, z. B. 
Sand auf der einen Stelle und Sumpfboden auf der anderen, sind auch 
dann imstande, eine klassenweise Einschätzung als notwendig erscheinen 
zu lassen.
	        
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