3. Die Verwaltung des Grundbesitzes.
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im Vorderhause nur im Erd- und allenfalls I. Obergeschoß wegen der
„Auslage“ (Schaufenster usw.) wichtiger sein wird als der übrige Raum,
sonst aber für das Grundstück durchweg gleich ist, nimmt er bei Miets
häusern mit zunehmender Tiefe des Grundstückes ab. Man muß deshalb
alle für Wohnungsbau in geschlossener Anordnung bestimmten Blöcke in
Klassen streifen parallel zur Straßenfluchtlinie einteilen, von denen der
vorderste im Mindestmafs 12 m breit und mit dem höchsten Durchschnitts
werte der betreffenden Straße einzuschätzen ist. Ist kein Hinterhaus ge
stattet, so wird der Rest in eine zweite, erheblich minderwertige Klasse
fallen, während bei der Zulässigkeit von Hinterhäusern, je nach der Tiefe
der in Aussicht genommenen Grundstücke, nach der ersten Klasse eine
zweite von etwa 10 m Tiefe und eine dritte, event. auch vierte Klasse
mit wiederum 12 m bezw. mindestens 6—8 m Tiefe folgen wird, deren
Wert nach Verhältnis der durchschnittlich zu erwartenden Mietserträge
abnimmt.
Landhausgrundstücke haben nur 12—14 m hinter der Baufluchtlnie
einen höheren Wert und können schließlich der Klasseneinschätzung ent
behren, vorausgesetzt, daß die ganze Straße oder Straßenseite für Land
hausbau bestimmt ist. Dagegen wird man für Fabrikgrundstücke, die fast
immer in ihren an Straßen grenzenden Teilen für Wohnhausbau ein
gerichtet werden, eine bezw. (bei mehreren Straßen) mehrere Wohnhaus
klassen und eine Fabrikklasse berücksichtigen müssen.
Außer von der Bebauungsfähigkeit der Grundstücke hängt ihr Wert
auch von der Lage an einer Haupt- oder Nebenstraße ab. Zur richtigen
Einschätzung der Bodenwerte innerhalb eines Blockes müssen deshalb die
Winkel an den Eckpunkten halbiert und die Halbierungslinien als Bonitäts-
Grenzen gelten, so daß also eine und dieselbe Zone (Klasse) um den
ganzen Block herum nicht gleichwertig ist, sondern je nach der Bedeutung
der betreffenden Blockseite in verschiedene Wertabschnitte zerfällt, die
von den Winkelhalbierenden begrenzt werden.
Die eben beschriebene Einschätzungsart spielt eine hervorragende
Rolle bei allen Grundstücksumlegungen, die in rings von regulierten
Straßen abgegrenzten Blöcken notwendig werden. Wo das Straßenland
noch nicht im Eigentume der Stadtgemeinde und das Bauland überhaupt
noch gänzlich „roh“ ist, kann von einer klassenweisen Einschätzung Ab
stand genommen werden, weil das Land erst nach Abtretung der Straßen
an die Gemeinde und nach völligem Ausbau der letzteren einen verschieden
artigen Wert erhält. Nur erhebliche Unterschiede im Baugrunde, z. B.
Sand auf der einen Stelle und Sumpfboden auf der anderen, sind auch
dann imstande, eine klassenweise Einschätzung als notwendig erscheinen
zu lassen.