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III. Der Landmesser im Städtebau.
«) Die Umlegungen an geregelten Straßen.
Haben sich die Eigentümer eines Blockes an regulierten Straßen
entschlossen, zur Erzielung regelmäßiger Bauplätze eine Umlegung nach
Bauwerten auszuführen, so wird zunächst festzustellen sein, ob nicht hier
oder dort ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, welche eine reine Klassen
einschätzung für nicht angebracht erscheinen lassen, sondern die Ein
führung eines besonderen Koeffizienten verlangen. Solche besonderen Ver
hältnisse sind z. B. das Vorhandensein sehr schlechten Baugrundes
(Sumpfes) an einer Stelle oder das strichweise Hervortreten außergewöhn
lich hohen Grundwasserstandes, welche beide die Bebauung der betroffenen
Parzellen gegenüber dem übrigen Baulande ganz erheblich erschweren
und darum eine niedrigere Einschätzung notwendig machen. Man wird
die Grenze solcher schlechten Baulandstellen genau einmessen und als be
sondere „Bonitäts“-Grenze mit einem kräftigen grünen Farbentone hervor
heben, die Zonenlinien aber nur mit feinen grünen Strichen in die Karte
einzeichnen.
Für die genaue Wertermittelung des alten Bestandes ist eine sorg
fältige Neumessung aller alten Grenzen und vorhandenen Gebäude, sowie
eine Einschätzung des Nutzungswertes der letzteren unerläßlich, damit
einerseits nicht wegen grober Fehler in den alten Katasterkarten ungerechte
Wertverteilungen geschehen, andererseits aber auch etwaige schon vor
handene hohe Mieterträge von Gebäuden, die in eine der späteren minder
wertigen Zonen zu liegen kommen würden, für die Werteinschätzung des
betreffenden Grundstückes besondere Berücksichtigung finden, es sei denn,
daß diese Blockteile von der Umlegung überhaupt ausgeschlossen werden
sollen. Im letzteren Falle ist auf der neu herzustellenden Karte der
Komplex der ausgeschlossenen Grundstücke mit einem kräftigen roten
Streifen hervorzuheben. Da allgemein Vorgartenland (gesetzlich nur bis
zur Tiefe von 3 m) nicht als Bauland angesehen werden kann, ist es in
dieselbe Klasse zu w T erfen, wie das geringstwertige Hinterland.
Nachdem die Gesamtmasse des Blockes zwischen den Straßenflucht
linien und die Grundstücksgröße jedes Eigentümers berechnet sind, wird
die Gesamtgröße jeder Klasse ermittelt und auf die Masse abgestimmt.
Darauf folgt die Berechnung der Klassenabschnitte innerhalb der einzelnen
Grundstücke und ihre Abstimmung sowohl auf die Klassenmasse wie auf
die Größe des betreffenden Grundstückes. Um denjenigen Kaufwert fest
setzen zu können, den jedes neu entstehende Grundstück nach der Um
legung wieder erhalten muß, ist die Flächengröße eines jeden Klassen
abschnittes innerhalb jedes bisherigen Einzelgrundstückes mit der für den
betreffenden Block vorher vereinbarten Werteinheit, ausgedrückt in Zehnern
ihres Betrages, und die sich ergebende Gesamtsumme mit der gleichfalls
in Zehnern ausgedrückten Gesamtfrontlänge des alten Grundstückes zu