Full text: Der Landmesser im Städtebau

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III. Der Landmesser im Städtebau. 
«) Die Umlegungen an geregelten Straßen. 
Haben sich die Eigentümer eines Blockes an regulierten Straßen 
entschlossen, zur Erzielung regelmäßiger Bauplätze eine Umlegung nach 
Bauwerten auszuführen, so wird zunächst festzustellen sein, ob nicht hier 
oder dort ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, welche eine reine Klassen 
einschätzung für nicht angebracht erscheinen lassen, sondern die Ein 
führung eines besonderen Koeffizienten verlangen. Solche besonderen Ver 
hältnisse sind z. B. das Vorhandensein sehr schlechten Baugrundes 
(Sumpfes) an einer Stelle oder das strichweise Hervortreten außergewöhn 
lich hohen Grundwasserstandes, welche beide die Bebauung der betroffenen 
Parzellen gegenüber dem übrigen Baulande ganz erheblich erschweren 
und darum eine niedrigere Einschätzung notwendig machen. Man wird 
die Grenze solcher schlechten Baulandstellen genau einmessen und als be 
sondere „Bonitäts“-Grenze mit einem kräftigen grünen Farbentone hervor 
heben, die Zonenlinien aber nur mit feinen grünen Strichen in die Karte 
einzeichnen. 
Für die genaue Wertermittelung des alten Bestandes ist eine sorg 
fältige Neumessung aller alten Grenzen und vorhandenen Gebäude, sowie 
eine Einschätzung des Nutzungswertes der letzteren unerläßlich, damit 
einerseits nicht wegen grober Fehler in den alten Katasterkarten ungerechte 
Wertverteilungen geschehen, andererseits aber auch etwaige schon vor 
handene hohe Mieterträge von Gebäuden, die in eine der späteren minder 
wertigen Zonen zu liegen kommen würden, für die Werteinschätzung des 
betreffenden Grundstückes besondere Berücksichtigung finden, es sei denn, 
daß diese Blockteile von der Umlegung überhaupt ausgeschlossen werden 
sollen. Im letzteren Falle ist auf der neu herzustellenden Karte der 
Komplex der ausgeschlossenen Grundstücke mit einem kräftigen roten 
Streifen hervorzuheben. Da allgemein Vorgartenland (gesetzlich nur bis 
zur Tiefe von 3 m) nicht als Bauland angesehen werden kann, ist es in 
dieselbe Klasse zu w T erfen, wie das geringstwertige Hinterland. 
Nachdem die Gesamtmasse des Blockes zwischen den Straßenflucht 
linien und die Grundstücksgröße jedes Eigentümers berechnet sind, wird 
die Gesamtgröße jeder Klasse ermittelt und auf die Masse abgestimmt. 
Darauf folgt die Berechnung der Klassenabschnitte innerhalb der einzelnen 
Grundstücke und ihre Abstimmung sowohl auf die Klassenmasse wie auf 
die Größe des betreffenden Grundstückes. Um denjenigen Kaufwert fest 
setzen zu können, den jedes neu entstehende Grundstück nach der Um 
legung wieder erhalten muß, ist die Flächengröße eines jeden Klassen 
abschnittes innerhalb jedes bisherigen Einzelgrundstückes mit der für den 
betreffenden Block vorher vereinbarten Werteinheit, ausgedrückt in Zehnern 
ihres Betrages, und die sich ergebende Gesamtsumme mit der gleichfalls 
in Zehnern ausgedrückten Gesamtfrontlänge des alten Grundstückes zu
	        
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