3. Die Verwaltung des Grundbesitzes.
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multiplizieren. Das neue Grundstück muß dann denselben Wertbetrag
ergeben, wobei darauf zu sehen ist, daß zwar nicht unbedingt die gleiche
Frontlänge, wohl aber tunlichst die gleiche Flächengröße in der I. Klasse
wie beim alten Grundstücke beibehalten wird.
Die Berücksichtigung der Frontlänge ist von größter Wichtigkeit,
weil jeder Zuwachs an der Straße den Wert der Klasse I erheblich mehr
als den der übrigen erhöht, und weil das Vorderland ohne Front nicht
viel wertvoller ist als das billigste Hinterland, weshalb z. B. der Eigen
tümer eines schmalen, in die bebauungsplanmäßigen Vorgärten unmittelbar
an der Straßenfluchtlinie fallenden Geländestreifens lediglich wegen seiner
Rechte an der Front imstande ist, dem Hinterlieger die Ausnützung seines
Baulandes völlig unmöglich zu machen. Für diese schon früher erwähnten
Fig. 26. Baublock an geregelten Straßen vor der Umlegung.
„Masken“ wird, wenn nicht immer, so doch meistens, das fünf- bis zehn
fache des sonstigen höchsten Baulandwertes erzielt. Wer also bei wenig
umfangreichem Baulande sehr viel Front inne hat und von ihr an die
weniger glücklich gelegenen Grundeigentümer zur Erschliesung ihrer
Flächen abgeben muß, kann verlangen, daß er dafür an Land entsprechend
entschädigt werde. Deshalb ist es z. B. bei Stadtverwaltungen Brauch,
daß derartige der Stadt gehörige Frontstreifen nur gegen das dreifache an
Mittel- und Hinterland eingetauscht werden.
Das nachstehende einfache Beispiel möge das eben beschriebene
Verfahren bei Umlegungen an geregelten Straßen erläutern.
In Fig. 26 ist der Besitzstand innerhalb eines Baublockes vor der
Umlegung dargestellt. An den Straßen Via und XlVa ist das wertvollste
Gelände, dessen Vorderland in Klasse I mit 30 M für das Quadratmeter
und dessen Mittelland in Klasse II mit 20 M für das Quadratmeter ein-
Abendrotli, Der Landmesser im Städtebau. 2. Aufl. 9