Full text: Der Landmesser im Städtebau

3. Die Verwaltung des Grundbesitzes. 
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multiplizieren. Das neue Grundstück muß dann denselben Wertbetrag 
ergeben, wobei darauf zu sehen ist, daß zwar nicht unbedingt die gleiche 
Frontlänge, wohl aber tunlichst die gleiche Flächengröße in der I. Klasse 
wie beim alten Grundstücke beibehalten wird. 
Die Berücksichtigung der Frontlänge ist von größter Wichtigkeit, 
weil jeder Zuwachs an der Straße den Wert der Klasse I erheblich mehr 
als den der übrigen erhöht, und weil das Vorderland ohne Front nicht 
viel wertvoller ist als das billigste Hinterland, weshalb z. B. der Eigen 
tümer eines schmalen, in die bebauungsplanmäßigen Vorgärten unmittelbar 
an der Straßenfluchtlinie fallenden Geländestreifens lediglich wegen seiner 
Rechte an der Front imstande ist, dem Hinterlieger die Ausnützung seines 
Baulandes völlig unmöglich zu machen. Für diese schon früher erwähnten 
Fig. 26. Baublock an geregelten Straßen vor der Umlegung. 
„Masken“ wird, wenn nicht immer, so doch meistens, das fünf- bis zehn 
fache des sonstigen höchsten Baulandwertes erzielt. Wer also bei wenig 
umfangreichem Baulande sehr viel Front inne hat und von ihr an die 
weniger glücklich gelegenen Grundeigentümer zur Erschliesung ihrer 
Flächen abgeben muß, kann verlangen, daß er dafür an Land entsprechend 
entschädigt werde. Deshalb ist es z. B. bei Stadtverwaltungen Brauch, 
daß derartige der Stadt gehörige Frontstreifen nur gegen das dreifache an 
Mittel- und Hinterland eingetauscht werden. 
Das nachstehende einfache Beispiel möge das eben beschriebene 
Verfahren bei Umlegungen an geregelten Straßen erläutern. 
In Fig. 26 ist der Besitzstand innerhalb eines Baublockes vor der 
Umlegung dargestellt. An den Straßen Via und XlVa ist das wertvollste 
Gelände, dessen Vorderland in Klasse I mit 30 M für das Quadratmeter 
und dessen Mittelland in Klasse II mit 20 M für das Quadratmeter ein- 
Abendrotli, Der Landmesser im Städtebau. 2. Aufl. 9
	        
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