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III. Der Landmesser im Städtebau.
So gerechtfertigt nun die oben beschriebene Umlegung nach klassi
fizierten Boden- und nach Frontwerten erscheinen muss, wenn es sich um
Bauland an geregelten Straßen handelt, so wenig verwendbar wird sie
dort sein, wo erst noch das Straßenland überall abzutreten ist, weil hier
— wie schon früher angedeutet — das Land allenthalben gleich unzugäng
lich und darum auch gleichwertig ist. Die einzige Abweichung von einer
durchgängig gleichen Behandlung aller Umlegungsbeteiligten könnte außer
derjenigen des verschiedenartigen Baugrundes diejenige sein, welche auf
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Fig. 27. Baublock an geregelten Straßen nach der Umlegung.
das Verhältnis des abgetretenen Landes zu dem verbleibenden Restlande
und auf dessen Bebauungsfähigkeit Rücksicht nimmt.
ß) Die Umlegung an ungeregelten Straßen.
Die Umlegung von Bauland an ungeregelten Straßen unter
gleichzeitiger Abtretung des erforderlichen Straßenlandes bis zur
Mittellinie der anliegenden Straße wird aber in der Regel am gerech
testen in der Weise geschehen, wie sie durch folgenden Leitsatz aus
des Verfassers Buch u Die Aufstellung und Durchführung von amt
lichen Bebauungsplänen, 2. Auflage, Berlin, Carl Heymann, 1905“
gekennzeichnet ist;