Full text: Der Landmesser im Städtebau

3. Die Verwaltung des Grundbesitzes. 
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„Bei der Erschließung von Bauland ist das bebauungsplanmäßig er 
forderliche Land für Straßen und Plätze von der Gesamtmasse unter 
gleicbprozentiscber Verteilung auf die beteiligten Einzelgrundstücke von 
vornherein in Abzug zu bringen. Etwa schon vorhandene Wege- usw. 
Flächen öffentlichen Charakters sind dem Privatbesitze anteilig als Gut 
haben anzurechnen. Das verbleibende Bauland ist nach dem Verhältnis 
des ursprünglichen Eigentums tunlichst in der alten Lage zweckentsprechend 
umzulegen. — Das Straßenland ist von vornherein für die Stadtgemeinde 
auszuweisen. Ist jedoch eine Ausnützung des Baulandes als solchen erst 
nach längerer Zeit zu erwarten, so ist das Straßenland vorläufig bis zu 
einer in jedem Einzelfalle besonders festzusetzenden Mindestbreite der 
ausgewiesenen Wege den Anliegern kostenlos zum Nießbrauche zu über 
lassen. Die freibleibenden Wegeflächen sind dem wirtschaftlichen Bedürf 
nisse entsprechend mit einer vorläufigen Befestigung zu versehen.“ 
Diese Handhabung sei an folgendem Beispiele klar gemacht: 
I. Gesamtmasse innerhalb der Umlegungsgrenze, 
als welche bei neuen Straßendurchlegungen die 
Mittellinie einer Straße, an schon vorhandenen 
Straßen aber, die nur erbreitert werden sollen, 
die alte bisherige Straßenfluchtlinie anznnehmen 
ist 7 ha 45 a 27 qm 
II. Erforderliches Straßenland 2 ha 33 a 05 qm 
III. Vorhandene Wege und über 
flüssige öffentliche Gewässer — 30 „ 97 „ — 30 „ 97 „ 
Bleibt erforderliches Straßen 
land 2 ha 02 a 08 qm 
und Privatland 7 ha 14 a 30 qm 
Mithin sind noch auf 7 ha 14 a 30 qm insgesamt 2 ha 02 a 08 qm 
20 208 
Straßenland zu verrechnen, das sind Anrx oder 28,2906 qm auf 1 a. 
71430 ’ ^ 
Also ist das verbleibende Bauland von 71,7094 qm auf 1 a nach dem 
Prozentsatz von 71,7094 °/ 0 des ursprünglichen Besitzes in tunlichst der 
alten Lage umzulegen, so daß in Wirklichkeit nun 71,7094 x 714,30 oder 
5 ha 12 a 22 qm als Bauland zur Ausweisung an die Umlegungsbeteiligten 
gelangen, während das Straßenland von 20208 (+3097) qm Eigentum 
der Stadt wird. 
Nach Ermittelung der Bauland-Sollmasse wird das reine Soll 
haben jedes einzelnen Beteiligten festgestellt. 
Unter Weiterbenutzung obigen Zahlenbeispieles, ergibt sich, wenn 
die Eigentümer a bis y die nachstehend aufgeführteu Kataster-RohsoU- 
haben besitzen, folgende Zusammenstellung:
	        
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