3. Die Verwaltung des Grundbesitzes.
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„Bei der Erschließung von Bauland ist das bebauungsplanmäßig er
forderliche Land für Straßen und Plätze von der Gesamtmasse unter
gleicbprozentiscber Verteilung auf die beteiligten Einzelgrundstücke von
vornherein in Abzug zu bringen. Etwa schon vorhandene Wege- usw.
Flächen öffentlichen Charakters sind dem Privatbesitze anteilig als Gut
haben anzurechnen. Das verbleibende Bauland ist nach dem Verhältnis
des ursprünglichen Eigentums tunlichst in der alten Lage zweckentsprechend
umzulegen. — Das Straßenland ist von vornherein für die Stadtgemeinde
auszuweisen. Ist jedoch eine Ausnützung des Baulandes als solchen erst
nach längerer Zeit zu erwarten, so ist das Straßenland vorläufig bis zu
einer in jedem Einzelfalle besonders festzusetzenden Mindestbreite der
ausgewiesenen Wege den Anliegern kostenlos zum Nießbrauche zu über
lassen. Die freibleibenden Wegeflächen sind dem wirtschaftlichen Bedürf
nisse entsprechend mit einer vorläufigen Befestigung zu versehen.“
Diese Handhabung sei an folgendem Beispiele klar gemacht:
I. Gesamtmasse innerhalb der Umlegungsgrenze,
als welche bei neuen Straßendurchlegungen die
Mittellinie einer Straße, an schon vorhandenen
Straßen aber, die nur erbreitert werden sollen,
die alte bisherige Straßenfluchtlinie anznnehmen
ist 7 ha 45 a 27 qm
II. Erforderliches Straßenland 2 ha 33 a 05 qm
III. Vorhandene Wege und über
flüssige öffentliche Gewässer — 30 „ 97 „ — 30 „ 97 „
Bleibt erforderliches Straßen
land 2 ha 02 a 08 qm
und Privatland 7 ha 14 a 30 qm
Mithin sind noch auf 7 ha 14 a 30 qm insgesamt 2 ha 02 a 08 qm
20 208
Straßenland zu verrechnen, das sind Anrx oder 28,2906 qm auf 1 a.
71430 ’ ^
Also ist das verbleibende Bauland von 71,7094 qm auf 1 a nach dem
Prozentsatz von 71,7094 °/ 0 des ursprünglichen Besitzes in tunlichst der
alten Lage umzulegen, so daß in Wirklichkeit nun 71,7094 x 714,30 oder
5 ha 12 a 22 qm als Bauland zur Ausweisung an die Umlegungsbeteiligten
gelangen, während das Straßenland von 20208 (+3097) qm Eigentum
der Stadt wird.
Nach Ermittelung der Bauland-Sollmasse wird das reine Soll
haben jedes einzelnen Beteiligten festgestellt.
Unter Weiterbenutzung obigen Zahlenbeispieles, ergibt sich, wenn
die Eigentümer a bis y die nachstehend aufgeführteu Kataster-RohsoU-
haben besitzen, folgende Zusammenstellung: