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III. Der Landmesser im Städtebau.
Die Eigentümer haben
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
x)
y)
mit einem Ao^sollhaben von
11 n
11 11
71 71
11 11
11 11
71 71
11 11
71 11
11 11
11 11
>7 11
11 11
11 11
11 11
11 11 11
das macht zusammen, wie es soll
1999
qm —
566 qm == 1433 qm i?02«sollhaben,
2966
ii
841
„ = 2125
11 11
1183
ii
335
CO
-t
oo
II
ii :i
1986
ii
562
„ = 1424
ii ii
911
ii
258
„ == 653
ii ii
8272
„ —
2339
„ = 5933
ii ii
25916
77
7327
„ --= 18589
„ „
1036
11
293
„ = 743
ii ii
897
11
254
„ = 643
1' n
16281
11
4 607
„ =11674
ii ii
9983
„ —•
2826
„ = /157
71 11
71430 qm — 20208 qm = 51222 qm ifomsollhaben.
Die zweite Zahlenreihe ist der Prozentsatz 28,2906 an Straßenland,
welchen jeder Eigentümer abzutreten hat. Man kann diese Beträge, wie
überhaupt die ganze vorläufige Berechnung des Umlegungsentwurfes mit
Ausnahme der aus Koordinaten zu berechnenden Roh- und Reinsollmassen,
mit dem Rechenschieber berechnen. Rechnet man z. B. mit einem ge
wöhnlichen 25 cm-Schieber bei der Einstellung 28,29 die zweite Zahlen
reihe obiger Zusammenstellung durch, so erhält man bei der ersten Auf
summierung vielleicht anstatt des Solls von 20208 qm nur 19600 qm.
Die Abweichung von 608 teilt man schnell mit Hilfe des Schiebers durch
die vorläufige Summe von 19600, multipliziert mit dieser Einstellung die
vorläufigen Zahlen der zweiten Reihe und fügt die so erzielten Verbesse
rungen den vorläufigen Beträgen hinzu; dann wird die damit verbesserte
Summe nur noch um ein paar Quadratmeter von dem Soll 20208 qm ab
weichen, die man nach Schätzung verteilen kann.
Sorgfältige Prüfungen dieser Berechnungsweise, die man in einer
Viertelstunde für obiges Beispiel durchfuhren kann, mit Hilfe der Rechen
maschine haben so wenige und dann so geringe Abweichungen (bei den
größeren Flächen) ergeben, daß man sie ohne Bedenken bei allen ähnlichen
Arbeiten anwenden und sie getrost den endgültigen Absteckungsarbeiten
zugrunde legen kann.
Um diejenige Grundstücksfront zu ermitteln, welche bei der nun auf
Grund der einzelnen Reinsollhaben zu bewirkenden Konstruktion der neuen
Bauplätze für die Baulandgröße derselben am zweckmäßigsten sein wird,
ist es erforderlich, zunächst für jedes Grundstück den in dem betreffenden
Straßenviertel nach der Baupolizeiordnung bebauungsfähigen Teil und
unter Annahme einer mittleren bebauungsfähigen Tiefe aus beiden die
Straßenfront zu berechnen. Hat also ein Grundstück ein endgültiges Rest
land von 2400 qm und kann zu einem Drittel bebaut werden, so ist dieses
Drittel von 800 qm durch die allgemein daselbst angenommene zulässige