3. Die Verwaltung des Grundbesitzes.
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Bautiefe von etwa (vgl. die frühere Zoneneinteilung) 22 m zu teilen, was
eine Frontlänge von rund 36,4 m ergibt, welche — wenn das alte Grund
stück an zwei oder drei Straßen gelegen war — auf zwei bezw. drei
Bauplätze von je 18,2 bezw. 12,13 ra Frontlänge und der entsprechenden
Tiefe von 44 bezw. 66 ra rund zu verteilen ist, wobei danach zu trachten
ist, die neuen Plätze nach Möglichkeit der ungefähren Belegenheit des
alten Grundstückes anzupassen.
Auch bei dieser Umlegung werden alle diejenigen Flächen, welche
nach erfolgter Umlegung keine brauchbaren Bauplätze ergeben würden,
von der Gesamtheit der Beteiligten „eingeeignet“ und zur Masse mit
gleichen Anteilen geworfen werden müssen.
Auf die außerordentlich mannigfaltigen Einzelheiten der Baulandum
legung an ungeregelten Straßen kann hier nicht mehr eingegangen werden;
es sei wegen dieser auf das obengenannte Buch des Verfassers verwiesen.
Bis jetzt fehlt leider eine allgemein gesetzliche Bestimmung, die eine
Umlegung und „Eineignung“ erzwingen läßt.
Daß sich städtische Baulandumlegungen auch auf der Grundlage der
bestehenden Agrargesetze, namentlich des preußischen „Gesetzes, betreffend
die Ausdehnung der Gemeinheitsteilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 auf
die Zusammenlegung von Grundstücken, welche einer gemeinschaftlichen
Benutzung nicht unterliegen. Vom 1. April 1872“ durchführen lassen,
hat die von Stadtrat de Weldige-Cremer und Regierungsassessor
Dr. Fahrenhorst 1903 öffentlich besprochene „Grundstücksumlegung
in Stadtfeldmarken und in der Südostfeldmark Dortmund“ bewiesen,
welche ein Beispiel für viele ist. Es wird also für die allgemeine An
wendung der Agrargesetze auf städtische Verhältnisse nur eine geringe
Ergänzung dieser Gesetze erforderlich, welche nach der Meinung der oben
genannten beiden Umleger von Dortmund folgende wesentlichen Punkte
umfassen müßte:
1. die Ausdehnung der Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörden
auch auf nicht oder nicht wesentlich landwirtschaftlich genutzte
städtische Grundflächen und die Zulassung der Umlegung solcher
Flächen zwecks Aufschlusses zur Bebauung auf Antrag des Magistrats
oder einer Mehrheit der Eigentümer unter Entscheidung der König
lichen Generalkommissionen über Einwendungen;
2. die Bestimmung, daß innerhalb dieser umzulegenden Flächen alle
Grundstücke der Umlegung unterworfen sind nnter Gewährleistung
vollständiger mit Zuziehung geeigneter Sachverständiger festzusetzen
der Entschädigung jedes Beteiligten;
3. die Vorschrift, daß bei der Umlegung das Wegenetz mit der Stadt
zu vereinbaren und die Fläche der von der Stadt projektierten im
Interesse der Bebauung nötigen Wege, sowie der aus hygienischen