Full text: Der Landmesser im Städtebau

3. Die Verwaltung des Grundbesitzes. 
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Bautiefe von etwa (vgl. die frühere Zoneneinteilung) 22 m zu teilen, was 
eine Frontlänge von rund 36,4 m ergibt, welche — wenn das alte Grund 
stück an zwei oder drei Straßen gelegen war — auf zwei bezw. drei 
Bauplätze von je 18,2 bezw. 12,13 ra Frontlänge und der entsprechenden 
Tiefe von 44 bezw. 66 ra rund zu verteilen ist, wobei danach zu trachten 
ist, die neuen Plätze nach Möglichkeit der ungefähren Belegenheit des 
alten Grundstückes anzupassen. 
Auch bei dieser Umlegung werden alle diejenigen Flächen, welche 
nach erfolgter Umlegung keine brauchbaren Bauplätze ergeben würden, 
von der Gesamtheit der Beteiligten „eingeeignet“ und zur Masse mit 
gleichen Anteilen geworfen werden müssen. 
Auf die außerordentlich mannigfaltigen Einzelheiten der Baulandum 
legung an ungeregelten Straßen kann hier nicht mehr eingegangen werden; 
es sei wegen dieser auf das obengenannte Buch des Verfassers verwiesen. 
Bis jetzt fehlt leider eine allgemein gesetzliche Bestimmung, die eine 
Umlegung und „Eineignung“ erzwingen läßt. 
Daß sich städtische Baulandumlegungen auch auf der Grundlage der 
bestehenden Agrargesetze, namentlich des preußischen „Gesetzes, betreffend 
die Ausdehnung der Gemeinheitsteilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 auf 
die Zusammenlegung von Grundstücken, welche einer gemeinschaftlichen 
Benutzung nicht unterliegen. Vom 1. April 1872“ durchführen lassen, 
hat die von Stadtrat de Weldige-Cremer und Regierungsassessor 
Dr. Fahrenhorst 1903 öffentlich besprochene „Grundstücksumlegung 
in Stadtfeldmarken und in der Südostfeldmark Dortmund“ bewiesen, 
welche ein Beispiel für viele ist. Es wird also für die allgemeine An 
wendung der Agrargesetze auf städtische Verhältnisse nur eine geringe 
Ergänzung dieser Gesetze erforderlich, welche nach der Meinung der oben 
genannten beiden Umleger von Dortmund folgende wesentlichen Punkte 
umfassen müßte: 
1. die Ausdehnung der Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörden 
auch auf nicht oder nicht wesentlich landwirtschaftlich genutzte 
städtische Grundflächen und die Zulassung der Umlegung solcher 
Flächen zwecks Aufschlusses zur Bebauung auf Antrag des Magistrats 
oder einer Mehrheit der Eigentümer unter Entscheidung der König 
lichen Generalkommissionen über Einwendungen; 
2. die Bestimmung, daß innerhalb dieser umzulegenden Flächen alle 
Grundstücke der Umlegung unterworfen sind nnter Gewährleistung 
vollständiger mit Zuziehung geeigneter Sachverständiger festzusetzen 
der Entschädigung jedes Beteiligten; 
3. die Vorschrift, daß bei der Umlegung das Wegenetz mit der Stadt 
zu vereinbaren und die Fläche der von der Stadt projektierten im 
Interesse der Bebauung nötigen Wege, sowie der aus hygienischen
	        
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