3. Die Verwaltung des Grundbesitzes.
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stücken, an denen das Eigentum Mehreren nach Bruchteilen zusteht, für
jeden Miteigentümer ein seinem Eigentumsanteil entsprechender Bruchteil
der Fläche des gemeinschaftlichen Grundstücks in Ansatz zu bringen.
Veräußerungsverbote stehen der Umlegung nicht entgegen. Der Antrag
ist im Falle des Abs. 1 No. 2 bei dem Magistrat anzubringen. Ist in diesem
Falle das Umlegungsgebiet derart abgegrenzt, daß die Gemeinde gemäß § 13
Entschädigung in Geld zu gewähren hat, so ist die Zustimmung des Magistrats
erforderlich.
Die Vorschrift des Abs. 1 No. 1 findet keine Anwendung, wenn der über
wiegende Teil der für eine Umlegung in Aussicht genommenen Grundfläche von
den Eigentümern im eigenen Betriebe zur gewerblichen Gärtnerei benutzt wird.
§ 4.
Ist der Magistrat nach vorangegangenem Gemeindeheschlusse bereit, die
Umlegung zu beantragen (§ 3 Abs. 1 No. 1), oder ist der im § 3 Abs. 1 No. 2
bezeichnete Antrag der Eigentümer bei ihm angebracht, so hat er der Bau
polizeibehörde von der in Aussicht genommenen Umlegung Mitteilung zu machen.
Er hat außerdem, sofern es noch nicht geschehen ist, ohne Verzug ein Ver
zeichnis aufzustellen, in welchem die umzulegenden Grundstücke unter Benennung
ihrer Eigentümer und mit ihrer kataster- und grundbuchmäßigen Bezeichnung
einzeln aufgeführt sind, und worin ferner angegeben ist, welcher Prozentsatz
des eingeworfenen Geländes von den Beteiligten abgetreten und zu öffentlichen
Straßen und Plätzen (§ 10 Abs. 2) ausgeschieden werden soll, und innerhalb
welcher Frist die im Bebauungspläne festgesetzten Straßen und Plätze des Um
legungsgebiets für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellt werden
sollen. Dem Verzeichnis ist ein Plan anzuheften, aus welchem die Lage, Größe,
etwaige Bebauung und besondere Benutzung der umzulegenden Grundstücke er
sichtlich sind. Verzeichnis und Plan hat der Magistrat zu Jedermanns Einsicht
offenzulegen. Wie dies geschehen soll, wird in ortsüblicher Art mit dem Be
merken bekannt gemacht, daß Einwendungen innerhalb einer genau zu be
stimmenden Frist von mindestens vier Wochen bei dem Magistrat anzubringen
sind. Den Eigentümern ist eine Benachrichtigung dieses Inhalts zuzustellen.
Umfaßt der Plan Grundstücke der im letzten Satze des § 2 gedachten Art, so
ist die zuständige Behörde besonders zu benachrichtigen.
§ 5-
Der Magistrat hat die erhobenen Einwendungen tunlichst zur gütlichen
Erledigung zu bringen und sodann den Umlegungsantrag nebst den auf die An
gelegenheit bezüglichen Schriftstücken ohne Verzug dem Bezirksausschuß ein
zureichen. Der Bezirksausschuß beschließt nach Anhörung der Ortspolizeibehörde
über das Vorhandensein der in den §§ 1—4 bezeichneten Voraussetzungen der
Umlegung und über die nicht erledigten Einwendungen.
Er kann im Falle des § 3 Abs. 1 No. 2 mit Zustimmung der Antragsteller
festsetzen, daß ihnen die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil zur Last
fallen.
Der Beschluß ist dem Magistrate, den Eigentümern und denjenigen Be
teiligten (§ 57), welche an dem Verfahren teilgenommen haben, zustellen;