Full text: Der Landmesser im Städtebau

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III. Der Landmesser im Städtebau. 
außerdem ist er von dem Magistrat in ortsüblicher Weise unter Hinweis aut 
den Inhalt der §§ 7, 27 und 50 bekannt zu machen. 
§ 6 - 
Die Zurücknahme des Antrags (§ 3) ist nur bis zur Beschlußfassung des 
Bezirksausschusses (§ 5 Abs. 1) zulässig. 
Im Falle des § 3 Abs. 1 No. 2 genügt zur Zurücknahme des Antrags die 
Erklärung der Eigentümer von mehr als zwei Dritteln der nach der bezeichneten 
Vorschrift bei der Antragstellung in Betracht gekommenen Grundfläche. 
Die Kosten fallen den zurücknehmenden Antragstellern zur Last. Sie 
werden in dem Falle des § 3 Abs. 1 No. 2 von dem Magistrat endgültig fest 
gesetzt und unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren durch 
die Gemeinde. 
§ 7- 
Kommt im Falle des § 3 Abs. 1 No. 1 eine Vereinbarung über die Um 
legung zwischen der Gemeinde und den Eigentümern in rechtsverbindlicher 
Form zustande, so unterbleibt die Einleitung des Umlegungsverfahrens (§ 8), 
wenn der Magistrat und eine nach § 3 Abs. 1 No. 2 zu bestimmende Mehrheit 
von Eigentümern darauf antragen. 
Erstreckt sich die Vereinbarung nur auf einen Teil des Umlegungsgebiets, 
so findet die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung, wenn der Zweck 
der Umlegung bei einer Beschränkung auf die von der Vereinbarung betroffenen 
Grundstücke noch im wesentlichen zu erreichen ist und wenn außerdem die 
Eigentümer der übrigen Grundstücke mit der Beschränkung einverstanden sind 
oder eine spätere Umlegung ihrer Grundstücke nicht ausgeschlossen ist. In 
diesem Falle sind die Grundstücke der nicht an der Vereinbarung beteiligten 
Eigentümer von der Umlegung auszunehmen. 
Zur Herbeiführung von Vereinbarungen im Sinne der Abs. 1 und 2 kann 
der Bezirksausschuß eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb deren die 
Einleitung des Umlegungsverfahrens ausgesetzt bleibt. Er hat die Frist zu 
bestimmen, wenn der Magistrat oder mindestens eine solche Mehrheit von Eigen 
tümern, die unter den Voraussetzungen des Abs. 2 in Gemeinschaft mit dem 
Magistrat zur Stellung des dort vorgesehenen Antrags nach dem Ermessen des 
Bezirksausschusses berechtigt sein würde, darauf antragen. 
Die Entscheidungen in den Fällen des Abs. 1—3 werden von dem Be 
zirksausschuß im Beschlußverfahreu getroffen. Der Beschluß im Falle des Abs. 3 
ist endgültig. 
Zweiter Abschnitt. 
Das Umlegungsverfahren. 
1. Einleitungsverfügung. Umleguugskommission. 
§ 8. 
Stehen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Um 
legungsverfahrens endgültig fest, so verfügt der Regierungspräsident die Ein 
leitung und ernennt zur Durchführung des Verfahrens eine Kommission. 
Der Kommission haben zwei Kommissare des Regierungspräsidenten, von 
denen der eine mit dem Vorsitze, der andere mit der Stellvertretung des Vor
	        
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