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III. Der Landmesser im Städtebau.
außerdem ist er von dem Magistrat in ortsüblicher Weise unter Hinweis aut
den Inhalt der §§ 7, 27 und 50 bekannt zu machen.
§ 6 -
Die Zurücknahme des Antrags (§ 3) ist nur bis zur Beschlußfassung des
Bezirksausschusses (§ 5 Abs. 1) zulässig.
Im Falle des § 3 Abs. 1 No. 2 genügt zur Zurücknahme des Antrags die
Erklärung der Eigentümer von mehr als zwei Dritteln der nach der bezeichneten
Vorschrift bei der Antragstellung in Betracht gekommenen Grundfläche.
Die Kosten fallen den zurücknehmenden Antragstellern zur Last. Sie
werden in dem Falle des § 3 Abs. 1 No. 2 von dem Magistrat endgültig fest
gesetzt und unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren durch
die Gemeinde.
§ 7-
Kommt im Falle des § 3 Abs. 1 No. 1 eine Vereinbarung über die Um
legung zwischen der Gemeinde und den Eigentümern in rechtsverbindlicher
Form zustande, so unterbleibt die Einleitung des Umlegungsverfahrens (§ 8),
wenn der Magistrat und eine nach § 3 Abs. 1 No. 2 zu bestimmende Mehrheit
von Eigentümern darauf antragen.
Erstreckt sich die Vereinbarung nur auf einen Teil des Umlegungsgebiets,
so findet die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung, wenn der Zweck
der Umlegung bei einer Beschränkung auf die von der Vereinbarung betroffenen
Grundstücke noch im wesentlichen zu erreichen ist und wenn außerdem die
Eigentümer der übrigen Grundstücke mit der Beschränkung einverstanden sind
oder eine spätere Umlegung ihrer Grundstücke nicht ausgeschlossen ist. In
diesem Falle sind die Grundstücke der nicht an der Vereinbarung beteiligten
Eigentümer von der Umlegung auszunehmen.
Zur Herbeiführung von Vereinbarungen im Sinne der Abs. 1 und 2 kann
der Bezirksausschuß eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb deren die
Einleitung des Umlegungsverfahrens ausgesetzt bleibt. Er hat die Frist zu
bestimmen, wenn der Magistrat oder mindestens eine solche Mehrheit von Eigen
tümern, die unter den Voraussetzungen des Abs. 2 in Gemeinschaft mit dem
Magistrat zur Stellung des dort vorgesehenen Antrags nach dem Ermessen des
Bezirksausschusses berechtigt sein würde, darauf antragen.
Die Entscheidungen in den Fällen des Abs. 1—3 werden von dem Be
zirksausschuß im Beschlußverfahreu getroffen. Der Beschluß im Falle des Abs. 3
ist endgültig.
Zweiter Abschnitt.
Das Umlegungsverfahren.
1. Einleitungsverfügung. Umleguugskommission.
§ 8.
Stehen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Um
legungsverfahrens endgültig fest, so verfügt der Regierungspräsident die Ein
leitung und ernennt zur Durchführung des Verfahrens eine Kommission.
Der Kommission haben zwei Kommissare des Regierungspräsidenten, von
denen der eine mit dem Vorsitze, der andere mit der Stellvertretung des Vor