Full text: Der Landmesser im Städtebau

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III. Der Landmesser im Städtebau. 
Überweisung werden die Gemeinde und die sonstigen Wegeunterhaltungspflich 
tigen für die Einwerfung der öffentlichen Wege und Plätze abgefunden. 
Die Restmasse wird unter die Eigentümer verteilt. 
§ 11. 
Den Beteiligten (§ 57 Abs. 2—-5) ist vollständige Entschädigung nach 
Maßgabe der Vorschriften der §§ 12—21 zu gewähren. 
§ 12. 
Die Verteilung der im § 10 Abs. 3 bezeichneten Restmasse hat nach 
Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu erfolgen und zwar tunlichst so, daß die Ge 
samtfläche nach dem Verhältnisse verteilt wird, in welchem die Eigentümer bei 
der früheren Gesamtfläche beteiligt waren. Dabei sollen tunlichst die Grund 
stücke rechtwinklig zu den Straßen und Plätzen gelegt und in der örtlichen 
Lage, in der sie vor der Umlegung besessen wurden, den Eigentümern zu 
gewiesen werden. Insbesondere sollen bebaute Grundstücke sowie Grundstücke, 
die einen nach § 14 besonders zu ersetzenden Wert haben, soweit sie nicht in 
Straßen oder Plätze fallen, und vorbehaltlich der etwa erforderlichen ander 
weitigen Begrenzung tunlichst den bisherigen Eigentümern belassen werden. 
Ist das eingeworfene Grundstück in seinen Teilen verschieden belastet 
oder sind verschieden belastete Grundstücke desselben Eigentümers in die Masse 
eingeworfen, so ist für jeden der bezeichneten Teile oder für jedes Grundstück 
oder für jede Mehrheit von Grundstücken, welche in gleicher Weise belastet 
sind, mindestens ein neues Grundstück auszuweisen. 
§ 13. 
Für das zu Straßen und Plätzen über den Flächeninhalt der eingeworfenen 
öffentlichen Wege und Plätze hinaus erforderliche Gelände ist den Eigentümern 
Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dieses Gelände 30 vom Hundert 
der von den Eigentümern eingeworfenen Grundfläche übersteigt. 
Die Entschädigung ist als Bruchteil des Gesamtwerts des zu den Straßen 
und Plätzen bestimmten Geländes zu berechnen. 
§ 14. 
Außer dem Anspruch auf Landzuweisung haben die Eigentümer ferner 
Anspruch auf Entschädigung in Geld 
1. für entzogene Gebäude, sonstige Bestandteile und Zubehörstücke des ein 
geworfenen Grundstücks, 
2. für den Verlust des Wertes, der dem eingeworfenen Grundstücke vermöge 
besonderer natürlicher Eigenschaften oder vermöge darauf gemachter Ver 
wendungen zukommt, soweit nicht auf dem zugewiesenen Grundstück ent 
sprechender Ersatz geboten wird, 
3. für den Verlust des auf die Benutzung der Gebäude oder die besondere 
Beschaffenheit oder Benutzung des Grundstücks begründeten Gewerbes 
(Fabriken, Handelsgärtnereien, Baumschulen, Ton- und Lehmgruben u. dergl.). 
Eine Werterhöhung, die mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende oder 
eingeleitete Umlegung eintritt, hleibt hierbei außer Betracht.
	        
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