Full text: Der Landmesser im Städtebau

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III. Der Landmesser im Städtebau. 
Auf die Bemessung der Entschädigung findet die Vorschrift des § 16 
Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Eutschädigungs 
summe um den Betrag gekürzt wird, der dem Eigentümer sonst als Umlegungs 
beitrag zur Last gefallen wäre. 
Teile der Kestmasse (§ 10 Abs. 3), welche dem im Abs. 1 bezeichneten 
Grundstock entsprechen würden (§ 12), können von der Aufteilung an sämtliche 
Eigentümer ausgeschlossen und gegen Entschädigung ganz oder teilweise auch 
mehreren Eigentümern oder einem Eigentümer mit deren Zustimmung zugeteilt 
werden. Die Entschädigung ist den Eigentümern, an welche die Zuteilung er 
folgt, aufzuerlegen (Vergütung). Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 findet ent 
sprechende Anwendung. 
§ 19. 
Über das Vorhandensein der Bebauungsfähigkeit (§§ 17, 18) entscheidet 
die Kommission nach Anhörung der Baupolizeibehörde. 
§ 20. 
Beteiligten, deren Rechte am Grundstück erlöschen (§ 42 Abs. 2 Satz 3 
in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3) oder durch Anordnung der Kommission ver 
ändert werden (§ 25 Abs. 1, 2), sowie Mietern oder Pächtern, deren Rechte ge 
mäß § 42 Abs. 4 erlöschen, ist der Schaden, den sie durch die Umlegung er 
leiden, besonders zu ersetzen, soweit der Ersatz nicht in den nach den §§ 14, 
16, 18, 31 gewährten Entschädigungen einbegriffen ist. 
§ 21. 
Im übrigen finden auf die Entschädigungen, soweit nicht durch dieses 
Gesetz Bestimmung getroffen ist, die Vorschriften der §§ 7—11, 13 des Gesetzes 
über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (G.-S. S. 221) mit 
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Gemeinde als Unternehmer gilt. 
§ 22. 
Der Bebauungsplan für das Umlegungsgebiet darf während des Umlegungs 
verfahrens ohne Zustimmung der Kommission nicht abgeändert werden. Die 
Kommission kann jedoch zur leichteren Durchführung der Umlegung beim 
Magistrat beantragen, daß der Bebauungsplan in dem nach dem Gesetze, be 
treffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten 
und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 (G.-S. S. 561) vorgeschriebenen 
Verfahren geäudert wird. 
§ 23. 
Die Kommission bestimmt nach Anhörung der Straßenbaupolizeibehörde, 
innerhalb welcher Zeit die Straßen und Plätze des Umlegungsgebiets für den 
öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig herzustellen sind. Dabei kann für 
diese Zwecke eine nur vorläufige Herstellung zugelassen und als ausreichend 
anerkannt werden. Die Frist kann für verschiedene Teile des Umlegungsge 
bietes verschieden bemessen werden. Nach Ablauf der Frist kann die Bauer 
laubnis aus dem Grunde, daß die Herstellung noch nicht erfolgt ist, nicht ver 
sagt werden. In dem Falle des § 3 Abs. 1 No. 1 darf die Frist, unbeschadet 
einer anderweitigen Vereinbarung zwischen der Gemeinde und den beteiligten 
Eigentümern den Zeitraum von 4 Jahren nicht übersteigen.
	        
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