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III. Der Landmesser im Städtebau.
Die endgültigen Sektionspläne müssen, wie schon erwähnt, außer
all den bei den ausführlichen Vorarbeiten besprochenen Angaben die Er
gebnisse der Bauaufmessung von der Stationslinie und den Straßenflucht
linien aus enthalten. Insbesondere sind die Stutzen und sonst für die
Hausentwässerung wichtige Gegenstände maßlich derartig in den Plänen
zur Darstellung zu bringen, daß die Fronten von der dem Anfangspunkte
der Stationierung näher liegenden Eigentumsgrenze aus als Abszissenlinie
dienen und dem Fußpunkte des vom Stutzen u. dergl. auf die Hausfront
gefällten Lotes die entsprechende Abszissenlänge (bis zur betr. Eigentums
grenze) in der Hausfrontrichtung beigeschrieben wird.
Außerdem sind in die Sektionspläne einzutragen: die Nummern
der Stationen und die Sohlenhöhen daselbst, die Gefällwechsel und die
Entfernungen zwischen ihnen, mit Angabe der Neigungsverhältnisse, die
Parallelabstände von den Baufluchten oder die Einmessungen der Trassen-
knickpunkte von den letzteren, die lichten Weiten, bei Kanälen die
Höhe und Breite mit besonderer Bezeichnung der Anfangs- und Endstation,
die Kurvenradien und die Stationen der Kurvenanfangs- und -endpunkte,
die Gullyeinfallrohre und ebenso diejenigen seitlich belegener Einsteige
brunnen mit ihren Längen und mit den Stationen ihrer Mündungen, die
Spültüren u. dergl. mit Signaturen und Stationszahl, die Brunnen und
Gullys selbst, die Wasserstutzen und Hydranten und alle sonst für die
Straßenleitung und ihren Betrieb wichtigen Einzelheiten, sämtlich auf die
Trassenstationierung bezogen.
Die ganze Ausstattung der Pläne und die Anordnung des Zahlen
materials mag aus dem beiliegenden Planausschnitte eines Sektionsplanes
der Kanalisation von Hannover (Taf. II) ersichtlich sein, aus welchem
zugleich erhellt, daß für den Kanalisationsbetrieb Vervielfältigungen
ebenso wertvoll sind, wie die Originalpläne selbst.
Die Hausanschlüsse nehmen einen besonderen Teil des Betriebs
bureaus und des dazu gehörigen Personales in Anspruch; die Entwürfe
zu den Anschlüssen werden privatim im Aufträge und auf Kosten der
Hauseigentümer von Technikern und Installateuren angefertigt; vielerorts
ist es aber Bestimmung, daß sie hinsichtlich der Lagepläne und Profile
von vereideten Landmessern bescheinigt werden müssen, und daß deshalb
diese Teile der Entwürfe häufig von dem Stadtvermessungsamt an
gefertigt werden. Ebenso unterliegt in den meisten kleinen und mitt
leren Städten die Prüfung dieser Angaben in den Entwürfen dem Stadt
geometer, wenn sie von anderen Technikern oder Unternehmern angefertigt
worden sind. Es sei daher kurz auf die Erfordernisse des Entwurfes
hingewiesen. Er muß enthalten (vgl. Hobrecht, „Die Kanalisation von
Berlin“):