Full text: Der Landmesser im Städtebau

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III. Der Landmesser im Städtebau. 
Die endgültigen Sektionspläne müssen, wie schon erwähnt, außer 
all den bei den ausführlichen Vorarbeiten besprochenen Angaben die Er 
gebnisse der Bauaufmessung von der Stationslinie und den Straßenflucht 
linien aus enthalten. Insbesondere sind die Stutzen und sonst für die 
Hausentwässerung wichtige Gegenstände maßlich derartig in den Plänen 
zur Darstellung zu bringen, daß die Fronten von der dem Anfangspunkte 
der Stationierung näher liegenden Eigentumsgrenze aus als Abszissenlinie 
dienen und dem Fußpunkte des vom Stutzen u. dergl. auf die Hausfront 
gefällten Lotes die entsprechende Abszissenlänge (bis zur betr. Eigentums 
grenze) in der Hausfrontrichtung beigeschrieben wird. 
Außerdem sind in die Sektionspläne einzutragen: die Nummern 
der Stationen und die Sohlenhöhen daselbst, die Gefällwechsel und die 
Entfernungen zwischen ihnen, mit Angabe der Neigungsverhältnisse, die 
Parallelabstände von den Baufluchten oder die Einmessungen der Trassen- 
knickpunkte von den letzteren, die lichten Weiten, bei Kanälen die 
Höhe und Breite mit besonderer Bezeichnung der Anfangs- und Endstation, 
die Kurvenradien und die Stationen der Kurvenanfangs- und -endpunkte, 
die Gullyeinfallrohre und ebenso diejenigen seitlich belegener Einsteige 
brunnen mit ihren Längen und mit den Stationen ihrer Mündungen, die 
Spültüren u. dergl. mit Signaturen und Stationszahl, die Brunnen und 
Gullys selbst, die Wasserstutzen und Hydranten und alle sonst für die 
Straßenleitung und ihren Betrieb wichtigen Einzelheiten, sämtlich auf die 
Trassenstationierung bezogen. 
Die ganze Ausstattung der Pläne und die Anordnung des Zahlen 
materials mag aus dem beiliegenden Planausschnitte eines Sektionsplanes 
der Kanalisation von Hannover (Taf. II) ersichtlich sein, aus welchem 
zugleich erhellt, daß für den Kanalisationsbetrieb Vervielfältigungen 
ebenso wertvoll sind, wie die Originalpläne selbst. 
Die Hausanschlüsse nehmen einen besonderen Teil des Betriebs 
bureaus und des dazu gehörigen Personales in Anspruch; die Entwürfe 
zu den Anschlüssen werden privatim im Aufträge und auf Kosten der 
Hauseigentümer von Technikern und Installateuren angefertigt; vielerorts 
ist es aber Bestimmung, daß sie hinsichtlich der Lagepläne und Profile 
von vereideten Landmessern bescheinigt werden müssen, und daß deshalb 
diese Teile der Entwürfe häufig von dem Stadtvermessungsamt an 
gefertigt werden. Ebenso unterliegt in den meisten kleinen und mitt 
leren Städten die Prüfung dieser Angaben in den Entwürfen dem Stadt 
geometer, wenn sie von anderen Technikern oder Unternehmern angefertigt 
worden sind. Es sei daher kurz auf die Erfordernisse des Entwurfes 
hingewiesen. Er muß enthalten (vgl. Hobrecht, „Die Kanalisation von 
Berlin“):
	        
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