5. Der Kanalbau (die Entwässerung).
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1. „Den Lageplan des Grundstückes in 1: 200—1: 500 natürlicher Größe
mit Angabe sämtlicher auf demselben befindlichen Gebäude, Höfe, des
Gartens usw.
2. Die Zeichnung in 1 : 50—1 :100 natürlicher Größe von dem Grundriß
des untersten resp. Kellergeschosses eines jeden mit der Hausentwässe
rung zu verbindenden Gebäudes. Die Bestimmung der einzelnen
Gebäude sowie der einzelnen Räumlichkeiten (Waschkeller, Küche,
Werkstatt, Pferdestall, unterkellerter Hof usw.) ist einzuschreiben.
3. Die Zeichnung, ebenfalls in 1 : 100 natürlicher Größe, von dem Profil
eines jeden dieser Gebäude in der Richtung des Hausentwässerungs
rohres, und zwar durch das unterste resp. Kellergeschoß bis einschl.
der Decke desselben (die Schnitte durch das Gebäudemauerwerk sind
zu kolorieren).
4. Die Entwässerungsanlagen selbst, welche in den Zeichnungen 1—3
klar und verständlich einzutragen sind.
Im besonderen ist folgendes zu beachten:
a) Die Zahl der Einmündungsstellen der Hausentwässerung in den
verschiedenen Stockwerken, sowie ihre besondere Art (Küchen
ausguß, Klosett, Wasch- oder Badeausguß u. dergl.) ist anzugeben;
desgl. die Lage der Entwässerungsrohre, ihr innerer Durch
messer (in Millimetern) und ihr Material (durch passende Kolo
rierung kenntlich gemacht).
b) Im Profil muß die absolute Höhe des Terrains (Bürgersteigs,
Hofes, Gartens usw.) und der Kellersohlen (nicht durchschnittene
sind zu punktieren) über dem Normalnullpunkt ersichtlich sein. Die
im Projekt gewählte Horizontale ist besonders auszuzeichnen und
mit ihrer Höhenzahl zu versehen. Außerdem ist die Tieflage
der Kellersohlen unter Terrain noch besonders zu vermerken.
c) Die Entfernung des Austrittes des Hausentwässerungsrohres aus
dem Grundstück von der nachbarlichen Grenze muß eingeschrieben
werden.
d) Die Lage des bereits vorhandenen oder bei Anschluß des Grund
stücks an die Wasserleitung zu verlegenden Wassermessers ist
anzugeben.
5. Die vorgelegten Zeichnungen müssen außerdem enthalten:
a) Maßstäbe zu den Zeichnungen und Nordrichtung;
b) die Angabe der Straße, in welcher das Grundstück belegen ist,
und die Hausnummer sowie die Katasterbezeichnung. Bei Eck-
(oder durchgehenden) Grundstücken sind beide Straßen und event.
zwei Hausnummern anzugeben;