Full text: Der Landmesser im Städtebau

6. Der Straßenbau (einschl. der Straßenbahnen). 249 
parzelle und seine Bezeichnung und Kulturart ersichtlich sind. Über das 
Ergebnis der Flächenermittelung und der Frontlängenmessung ist außerdem 
ein Verzeichnis aufzustellen, welches als unmittelbare Unterlage für die an 
teilige Kostenverrechnung dient. Auch von diesen Plänen erhält das 
Stadtbauamt eine Pausleinenabzeichnung zu seinen besonderen Abrech 
nungsakten. 
Es empfiehlt sich noch, wenn die Festpunkte der Vorarbeiten nicht 
erhalten werden konnten, in die Kilometersteine je nach der Steigung alle 
200—500 m Nivellementsbolzen einzulassen und bei der nivellitischen 
Schlußaufnahme durch Feinnivellement festzulegen. 
Die Kosten einer Landstraßenanlage betragen nach den in Preußen 
gemachten Erfahrungen in Gegenden mit reichlichem guten Steinmaterial 
pro Kilometer 15000 M, in tiefen Niederungen bis zu 40000 M, die 
Kosten der Schlußvermarkung und -Vermessung einschl. trigonometrischen 
Anschlusses und der Fortschreibung im Kataster nicht unter 500 Mark 
für das laufende Kilometer. 
Soweit bezüglich der Wegebauten nichts besonderes angeführt ist, 
gelten für sie die Grundsätze des Landstraßenbaues. 
c) Der Entwurf und Ausbau städtischer Kleinbahnen. 
Durch das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen 
vom 28. Juli 1892 mit Ausführungsanweisung vom 22. August 1892 sind 
alle innerhalb eines Gemeindebezirkes nicht mit Lokomotiven betriebenen 
Eisenbahnen als „Kleinbahnen“ anzusehen und dementsprechend in ihrer 
Anlage und ihrem Betriebe zu behandeln. Hierbei ist unter „Lokomotive" 
eine sich selbst auf einem Schienengleise fortbewegende Dampfmaschine 
zu verstehen. 
Die Genehmigung ist nachzusuchen: 
1. für Maschinenbetrieb bei dem Regierungspräsidenten und der zu 
ständigen Eisenbahndirektion, 
2. wenn Kunststraßen benutzt werden sollen, beim Regierungspräsidenten, 
sofern sie über mehrere Gemeinden sich erstrecken und nicht in 
städtischer Verwaltung stehen, 
3. innerhalb eines Landkreises, aber in mehreren Polizeibezirken, beim 
Landrate, 
4. sonst bei der Ortspolizeibehörde. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
a) ein Lage- und ein Höhenplan, 
ß) Zeichnungen der Brücken und Drehscheiben, 
y) Zeichnungen des Oberbaues, der Weichen und des Normalquerprofils, 
d) Umgrenzung des lichten Raumes, sowie der größten zulässigen Breiten- 
und Höhenmaße der Betriebsmittel,
	        
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