6. Der Straßenbau (einschl. der Straßenbahnen). 249
parzelle und seine Bezeichnung und Kulturart ersichtlich sind. Über das
Ergebnis der Flächenermittelung und der Frontlängenmessung ist außerdem
ein Verzeichnis aufzustellen, welches als unmittelbare Unterlage für die an
teilige Kostenverrechnung dient. Auch von diesen Plänen erhält das
Stadtbauamt eine Pausleinenabzeichnung zu seinen besonderen Abrech
nungsakten.
Es empfiehlt sich noch, wenn die Festpunkte der Vorarbeiten nicht
erhalten werden konnten, in die Kilometersteine je nach der Steigung alle
200—500 m Nivellementsbolzen einzulassen und bei der nivellitischen
Schlußaufnahme durch Feinnivellement festzulegen.
Die Kosten einer Landstraßenanlage betragen nach den in Preußen
gemachten Erfahrungen in Gegenden mit reichlichem guten Steinmaterial
pro Kilometer 15000 M, in tiefen Niederungen bis zu 40000 M, die
Kosten der Schlußvermarkung und -Vermessung einschl. trigonometrischen
Anschlusses und der Fortschreibung im Kataster nicht unter 500 Mark
für das laufende Kilometer.
Soweit bezüglich der Wegebauten nichts besonderes angeführt ist,
gelten für sie die Grundsätze des Landstraßenbaues.
c) Der Entwurf und Ausbau städtischer Kleinbahnen.
Durch das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen
vom 28. Juli 1892 mit Ausführungsanweisung vom 22. August 1892 sind
alle innerhalb eines Gemeindebezirkes nicht mit Lokomotiven betriebenen
Eisenbahnen als „Kleinbahnen“ anzusehen und dementsprechend in ihrer
Anlage und ihrem Betriebe zu behandeln. Hierbei ist unter „Lokomotive"
eine sich selbst auf einem Schienengleise fortbewegende Dampfmaschine
zu verstehen.
Die Genehmigung ist nachzusuchen:
1. für Maschinenbetrieb bei dem Regierungspräsidenten und der zu
ständigen Eisenbahndirektion,
2. wenn Kunststraßen benutzt werden sollen, beim Regierungspräsidenten,
sofern sie über mehrere Gemeinden sich erstrecken und nicht in
städtischer Verwaltung stehen,
3. innerhalb eines Landkreises, aber in mehreren Polizeibezirken, beim
Landrate,
4. sonst bei der Ortspolizeibehörde.
Dem Gesuche sind beizufügen:
a) ein Lage- und ein Höhenplan,
ß) Zeichnungen der Brücken und Drehscheiben,
y) Zeichnungen des Oberbaues, der Weichen und des Normalquerprofils,
d) Umgrenzung des lichten Raumes, sowie der größten zulässigen Breiten-
und Höhenmaße der Betriebsmittel,