Full text: Der Landmesser im Städtebau

6. Der Straßenbau (einschl. der Straßenbahnen). 
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Dadurch ist den städtischen Landmessern ein weiteres Feld er 
wachsen, weshalb die wichtigsten Grundsätze der Straßenbahntras 
sierung hier kurz besprochen seien. Von dem Baue sollen nur die für 
die Trassierung im voraus wichtigen Einzelheiten erwähnt werden. 
Ebenso wie bei der Bebauungsplananlage ist bei einem umfang 
reichen Straßenbahnentwurf darauf zu sehen, Radial- und Ring 
strecken zu erhalten. Beide haben sich an die Richtungen des Haupt 
verkehres anzupassen und sind bezüglich der Radialbahnen so einzurichten, 
daß sie ohne Umwege bis zu den besuchtesten Vororten hinausgeführt 
werden können, während bei den Ringstrecken ein innerer Ring mit 
lokaler Bedeutung und ein äußerer Ring für die Vororte vorzusehen 
ist. Außer den Rücksichten auf den lebhaftesten Verkehr sind diejenigen 
auf die Betriebsfähigkeit (in technischer Beziehung) für die Wahl der 
Strecke maßgebend, welche zum Teil von der Größe und Bauart der 
Wagen und von der Betriebskraft abhängt. Bei Pferdebahnen ist die 
Maximalsteigung mit Vorspann 1:20. ohne Vorspann 1:25 in kurzen 
Strecken, sonst 1: 40, während Bahnen mit Maschinen- oder elektrischer 
Kraft noch Steigungen von 1:16 bis 1:14 zu überwinden vermögen. 
Wagen mit weitem Radstande und normaler Spurweite (= 1,435) können 
in gewöhnlicher Fahrgeschwindigkeit Kurven von 50 m Halbmesser 
gerade noch nehmen, wenn die Geschwindigkeit nicht mehr wie 12 km in 
der Stunde beträgt und die innere Gleisschiene eine glatte Schiene ohne 
Nute, die äußere eine erhöhte Zwangsschiene ist. Engere Kurven mit 
einem Radius von 15 m oder mindestens 12 m können nur bei lang 
samer Fahrt und sehr engem Radachsenstande überwunden werden, sonst 
muß die Bahn schmalspurig sein und der einzelne Wagen bewegliche 
Achsen haben. 
Die erforderliche Straßenbreite ist nach allgemeinen Erfahrungen für: 
1. 1 Gleis und 1 Straßenfuhrwerk 5 m, 
2. 1 „ „ 2 Straßenfuhrwerke 7 „ 
3. 2 Gleise „ ohne Straßenfuhrwerk 5,5 „ 
4- 2 „ „ 1 „ 7,5 „ 
und 5. 2 „ „ 2 Straßenfuhrwerke 9,5 „ . 
Die Entfernung zwischen 2 Gleisachsen beträgt bei den meisten 
Straßenbahnen 2,625 m und soll nicht unter 2,5 m sein. An Bürgersteige 
darf die nächste Schiene nicht auf weniger als 0,5 m herankommen. Ist 
nur ein Gleis verlegbar, so soll dieses an derjenigen Straßenseite liegen, 
auf der sich keine unterirdischen Rohrleitungen befinden, und muß in 
bestimmten Entfernungen Ausweichgleise erhalten. Diese Entfernungen 
hängen von der größtzulässigen Geschwindigkeit und dem kürzesten Zeit 
intervall ab, in welchem sich die Wagen folgen. Beträgt z. B. die Ge-
	        
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