6. Der Straßenbau (einschl. der Straßenbahnen).
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Dadurch ist den städtischen Landmessern ein weiteres Feld er
wachsen, weshalb die wichtigsten Grundsätze der Straßenbahntras
sierung hier kurz besprochen seien. Von dem Baue sollen nur die für
die Trassierung im voraus wichtigen Einzelheiten erwähnt werden.
Ebenso wie bei der Bebauungsplananlage ist bei einem umfang
reichen Straßenbahnentwurf darauf zu sehen, Radial- und Ring
strecken zu erhalten. Beide haben sich an die Richtungen des Haupt
verkehres anzupassen und sind bezüglich der Radialbahnen so einzurichten,
daß sie ohne Umwege bis zu den besuchtesten Vororten hinausgeführt
werden können, während bei den Ringstrecken ein innerer Ring mit
lokaler Bedeutung und ein äußerer Ring für die Vororte vorzusehen
ist. Außer den Rücksichten auf den lebhaftesten Verkehr sind diejenigen
auf die Betriebsfähigkeit (in technischer Beziehung) für die Wahl der
Strecke maßgebend, welche zum Teil von der Größe und Bauart der
Wagen und von der Betriebskraft abhängt. Bei Pferdebahnen ist die
Maximalsteigung mit Vorspann 1:20. ohne Vorspann 1:25 in kurzen
Strecken, sonst 1: 40, während Bahnen mit Maschinen- oder elektrischer
Kraft noch Steigungen von 1:16 bis 1:14 zu überwinden vermögen.
Wagen mit weitem Radstande und normaler Spurweite (= 1,435) können
in gewöhnlicher Fahrgeschwindigkeit Kurven von 50 m Halbmesser
gerade noch nehmen, wenn die Geschwindigkeit nicht mehr wie 12 km in
der Stunde beträgt und die innere Gleisschiene eine glatte Schiene ohne
Nute, die äußere eine erhöhte Zwangsschiene ist. Engere Kurven mit
einem Radius von 15 m oder mindestens 12 m können nur bei lang
samer Fahrt und sehr engem Radachsenstande überwunden werden, sonst
muß die Bahn schmalspurig sein und der einzelne Wagen bewegliche
Achsen haben.
Die erforderliche Straßenbreite ist nach allgemeinen Erfahrungen für:
1. 1 Gleis und 1 Straßenfuhrwerk 5 m,
2. 1 „ „ 2 Straßenfuhrwerke 7 „
3. 2 Gleise „ ohne Straßenfuhrwerk 5,5 „
4- 2 „ „ 1 „ 7,5 „
und 5. 2 „ „ 2 Straßenfuhrwerke 9,5 „ .
Die Entfernung zwischen 2 Gleisachsen beträgt bei den meisten
Straßenbahnen 2,625 m und soll nicht unter 2,5 m sein. An Bürgersteige
darf die nächste Schiene nicht auf weniger als 0,5 m herankommen. Ist
nur ein Gleis verlegbar, so soll dieses an derjenigen Straßenseite liegen,
auf der sich keine unterirdischen Rohrleitungen befinden, und muß in
bestimmten Entfernungen Ausweichgleise erhalten. Diese Entfernungen
hängen von der größtzulässigen Geschwindigkeit und dem kürzesten Zeit
intervall ab, in welchem sich die Wagen folgen. Beträgt z. B. die Ge-