7. Der Hochbau.
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richten, daß spätere Abänderungen und Umschreibungen vermieden und
den Grundeigentümern dadurch überflüssige Kosten erspart bleiben. Nun
wechseln nicht nur die bezüglichen baupolizeilichen Vorschriften, sondern
auch Geschmack und Gewohnheit der Unternehmer und Achitekten mit
jedem Orte, so daß sich irgendwelche Normen für den Landmesser nicht
aufstellen lassen. Er wird sich zunächst mit diesen Vorbedingungen genau
bekannt machen müssen und erst nach langjähriger Praxis imstande sein,
bei seinen Entwürfen und Grundstücksteilungen immer das Beste und An
sprechendste zu treffen. Um das recht bald zu erreichen, empfiehlt sich
ein Studium der am meisten vorkommenden Grundrißarten an der Hand
der Baupolizeiakten gelegentlich der Bauflucht-Absteckungen und -Prüfungen
und die häufige Aussprache mit den gesuchtesten Architekten und Bau
unternehmern, sowie an Ort und Stelle augenscheinliche Vergleiche zwischen
verschiedenen Grundrißanlagen. Letztere sind selbstverständlich in ver
schiedene Klassen einzuordnen, die sich in der Hauptsache nach der
Zahlungsfähigkeit der Mieter und mit dieser nach der Lage der Grund
stücke richten. Innerhalb jeder Klasse wird eine gewisse Gleichförmigkeit
herrschen, weshalb man damit auskommen wird, sich Normalgrundrisse
für Geschäftshäuser, für vornehme Wohnhäuser und Landhäuser, für
Arbeiterwohnhäuser und für gewerbliche Anlagen und übereinstimmend
mit den Normalgrundrissen Normalbauplälze zu konstruieren, die sich
nur noch in Eckplätze, Plätze mit zwei Fronten und gewöhnliche Plätze
unterscheiden.
Hat sich die Brauchbarkeit solcher Normalien bewährt, so kann der
Landmesser bei seinen Teilungsentwürfen ganz schematisch Vorgehen und
die Anlage des eigentlichen Grundrisses ganz und gar dem darin geübten
Architekten überlassen.
Sehr wertvoll für die spätere Absteckung und die Bauabnahme durch
die Baupolizei ist die vielerorts gültige Bestimmung, daß den Baugesuchen
ein Lageplan von einem Landmesser oder ein gleichwertiger Auszug aus
den städtischen Vermessungswerken beizufügen ist, welcher folgende An
gaben enthalten muß:
1. die genaue Bezeichnung der Lage, des Eigentümers und der Grund
buch- und Katasternummern,
2. die wirkliche (aus genauer Neumessung gewonnene) und die ka
tastermäßige Größe, die bebauungsfähige, die im Bauentwürfe zur
Bebauung vorgesehene und die verbleibende Größe in Quadrat
metern,
3. den äußeren Grundriß mit seinen genauen Abmessungen und seine
Entfernungen von der Baufluchtlinie und allen benachbarten Bauten,
sowie von den Grundstücksgrenzen, und