Full text: Der Landmesser im Städtebau

7. Der Hochbau. 
255 
richten, daß spätere Abänderungen und Umschreibungen vermieden und 
den Grundeigentümern dadurch überflüssige Kosten erspart bleiben. Nun 
wechseln nicht nur die bezüglichen baupolizeilichen Vorschriften, sondern 
auch Geschmack und Gewohnheit der Unternehmer und Achitekten mit 
jedem Orte, so daß sich irgendwelche Normen für den Landmesser nicht 
aufstellen lassen. Er wird sich zunächst mit diesen Vorbedingungen genau 
bekannt machen müssen und erst nach langjähriger Praxis imstande sein, 
bei seinen Entwürfen und Grundstücksteilungen immer das Beste und An 
sprechendste zu treffen. Um das recht bald zu erreichen, empfiehlt sich 
ein Studium der am meisten vorkommenden Grundrißarten an der Hand 
der Baupolizeiakten gelegentlich der Bauflucht-Absteckungen und -Prüfungen 
und die häufige Aussprache mit den gesuchtesten Architekten und Bau 
unternehmern, sowie an Ort und Stelle augenscheinliche Vergleiche zwischen 
verschiedenen Grundrißanlagen. Letztere sind selbstverständlich in ver 
schiedene Klassen einzuordnen, die sich in der Hauptsache nach der 
Zahlungsfähigkeit der Mieter und mit dieser nach der Lage der Grund 
stücke richten. Innerhalb jeder Klasse wird eine gewisse Gleichförmigkeit 
herrschen, weshalb man damit auskommen wird, sich Normalgrundrisse 
für Geschäftshäuser, für vornehme Wohnhäuser und Landhäuser, für 
Arbeiterwohnhäuser und für gewerbliche Anlagen und übereinstimmend 
mit den Normalgrundrissen Normalbauplälze zu konstruieren, die sich 
nur noch in Eckplätze, Plätze mit zwei Fronten und gewöhnliche Plätze 
unterscheiden. 
Hat sich die Brauchbarkeit solcher Normalien bewährt, so kann der 
Landmesser bei seinen Teilungsentwürfen ganz schematisch Vorgehen und 
die Anlage des eigentlichen Grundrisses ganz und gar dem darin geübten 
Architekten überlassen. 
Sehr wertvoll für die spätere Absteckung und die Bauabnahme durch 
die Baupolizei ist die vielerorts gültige Bestimmung, daß den Baugesuchen 
ein Lageplan von einem Landmesser oder ein gleichwertiger Auszug aus 
den städtischen Vermessungswerken beizufügen ist, welcher folgende An 
gaben enthalten muß: 
1. die genaue Bezeichnung der Lage, des Eigentümers und der Grund 
buch- und Katasternummern, 
2. die wirkliche (aus genauer Neumessung gewonnene) und die ka 
tastermäßige Größe, die bebauungsfähige, die im Bauentwürfe zur 
Bebauung vorgesehene und die verbleibende Größe in Quadrat 
metern, 
3. den äußeren Grundriß mit seinen genauen Abmessungen und seine 
Entfernungen von der Baufluchtlinie und allen benachbarten Bauten, 
sowie von den Grundstücksgrenzen, und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.