Full text: Der Landmesser im Städtebau

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III. Der Landmesser im Städtebau. 
Lochbolzen in steinernen Pfeilern) zu vermarkenden Verlängerungen sind 
zugleich einzunivellieren; über Lage und Höhe sind auch hier dem Bau 
leiter handgerecht vorbereitete Skizzen zu überlassen. Er wird dann bei 
jeder ihm ungewiß erscheinenden Zahl nicht verfehlen, den Landmesser 
zur Aufklärung herbeizurufen. 
Wo vor dem Bau Bohrlöcher zu Bodenuntersuchungen zu machen 
sind, muß diese der Landmesser abstecken und daneben einen Höhenpfahl 
einnivellieren, auf welchen die Schichten bezogen werden können. 
Ebenso hat bei Probebelastungen die Beobachtung der Absenkungen 
von genauen Festpunkten aus mit sicher aufgestelltem Instrument zu ge 
schehen, wobei nach jeder ungewöhnlich erscheinenden Ablesung und am 
Schlüsse jeder Beobachtung eine versichernde Rückw T ärtssicht zu nehmen ist. 
Im allgemeinen gehören umfangreiche und verwickelte Grundriß 
absteckungen mit ihren Zutaten zu den interessantesten und genauesten 
Arbeiten des städtischen Landmessers. 
c) Die Aufmessung. 
Je nach der geltenden Baupolizeiordnung ist entweder bei der Roh 
bau-Abnahme oder bei der Gebrauchs-Abnahme eines Baues der von einem 
Landmesser ausgestellte Nachweis beizubringen, daß von dem zur Ver 
fügung gewesenen Baulande nicht mehr bebaut worden ist, als nach den 
Baupolizeivorschriften unbedingt angängig war. Je wertvoller das Bau 
land ist, und je dringender für den Bauherrn die Notwendigkeit vorliegt, 
eine möglichst hohe Verzinsung seines Anlagekapitales herauszuziehen, also 
auch die bebauungsfähige Fläche bis zum äußersten auszunutzen, um so 
sorgfältiger muß die Schlußaufmessung sich auf alle jene Maße erstrecken, 
die schon in den Lageplänen des Baugesuches angegeben waren und die 
Grundbedingung für die Zulässigkeit der geplanten Baugrund-Ausnutzung 
darstellten. 
Wenn nun auch naturgemäß die einzelnen Abmessungen des Neu 
baues, abgesehen von Breite und Tiefe des Hauptgrundrisses, in allen 
Einzelheiten nicht immer dem Entwürfe entsprechen werden und häufig 
eine Reihe kleinerer Abweichungen enthalten, die auf die bebaute Fläche 
ohne nennenswerten Einfluß sind, so gibt es doch eine ganze Reihe von 
Maßen, wie die Entfernungen von den Grenzen und den Nachbargebäuden 
und ähnliche, welche mit Vorliebe bei der Ausführung des genehmigten 
Entwurfes umgangen werden, und deren Umgehungen imstande sind, die 
gesundheitlichen usw. Absichten der Baupolizeiordnung zunichte zu machen. 
Sehr oft werden aber auch in der Ausführung die Breiten- und Tiefen 
maße zugunsten des Bauherrn so überschritten, daß eine viel größere 
bebaute als bebauungsfähige Fläche herauskommt, und diese Ungesetzlich 
keiten in der Weise zu verdecken gesucht, daß aus einem benachbarten,
	        
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