Full text: Der Landmesser im Städtebau

8. Die Erhaltung der Stadtpläne. 
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Verwaltung in keiner Weise zurücksteht und bis zu dem gleichen Grade 
volle Bewegungsfreiheit hat, als sie den übrigen Vorstehern selbständiger 
Amtsstellen zusteht. 
Da dem Vermessungsamt, wie es fortan genannt werden soll, die 
ganze Fülle der besonderen Vermessungsakten und des Riß- und Plan- 
materiales jeglicher Zeit zur sofortigen unumschränkten Verfügung stehen 
muß, so ist es unvermeidlich, daß eine besondere Registratur und Plan 
kammer besteht, an deren Spitze ein Plankammerverwalter zu stellen 
ist, der dem Oberhaupt des Vermessungsamtes (in großen Städten dem 
„Direktor“, in mittleren dem „Oberlandmesser“) unmittelbar unterstellt 
ist und ihm während der Dienststunden zu jeder Zeit zur Verfügung 
stehen muß. Dieser Plankammerverwalter hat alle Ein- und Ausgänge 
des Amtes, d. h. alle eingehenden Schriftstücke, Auf- und Anträge von 
außen her und alle Aufträge des Direktors an die Beamten des Ver 
messungsbureaus, sowie die fertigen Sachen in Empfang zu nehmen, zu 
buchen und zu numerieren, mit den zugehörigen Akten und Plänen dem 
Direktor vorzulegen bezw. den beauftragten Beamten oder den Empfängern 
zuzustellen und die vorgeschriebenen Erledigungsfristen zu notieren und 
zu überwachen. Er hat also in erster Linie ein Geschäftsbuch und da 
neben einen Terminkalender zu führen; über sein Akten- und Planmaterial 
muß er ein Verzeichnis anlegen, das Akten- und Planregister, innerhalb 
dessen die Akten und Pläne nach den verschiedenen Dienstzweigen ge 
ordnet und fortlaufend numeriert sind. Wenn wir uns an die Stoff 
einteilung dieses Buches anlehnen, so muß das Akten- und Planregister 
dementsprechend folgende Abteilungen haben: 
1. B. (Übersichts- und Bebauungspläne), 
2. N.-V. (Neuvermessung), 
3. G. (Grundbesitz), 
4. W. (Wasserbau), 
5. K. (Kanalisation), 
6. St. (Straßenbau), 
7. H. (Hochbau, Baupolizei), 
8. V. (Vermessungsamt). 
Innerhalb dieser Abteilungen sind die Akten und Pläne in der fort 
laufenden Numerierung aufzuführen, doch muß außerdem über den ganzen 
Inhalt ein alphabetisches Verzeichnis vorhanden sein und fortgeführt 
werden, welches das Auffinden der einzelnen Gegenstände wesentlich 
erleichtert. 
Außer den bisher angeführten Geschäften obliegt dem Plankammer 
verwalter die Überwachung aller Instrumente und Meßgerätschaften und 
des gesamten Inventares, sowie das Rechnungs- und Lohnwesen und die 
Verivaltung der Materialien für Außen- und Innenarbeiten; er hat auch
	        
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